Wenn ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Wohnraum zur Verfügung stellt, ist das im aktuellen Marktumfeld ein hervorragendes Instrument zur Mitarbeitergewinnung und -bindung. Rechtlich und steuerlich müssen dabei jedoch klare Grenzen eingehalten werden, damit die Gutmütigkeit (oder die Incentivierung) nicht zur Steuerfalle wird. Wir klären Modelle, Voraussetzungen, Konsequenzen und das Vorgehen bei der Kündigung.
Die drei Modelle der Wohnraumüberlassung
Es wird rechtlich streng zwischen drei Formen unterschieden, je nachdem, wie stark die Wohnung an die eigentliche Tätigkeit gekoppelt ist:
- Die Werkmietwohnung (allgemeine Werkswohnung): Hierbei handelt es sich um zwei rechtlich eigenständige Verträge: den Arbeitsvertrag und einen separaten Mietvertrag. Im Mietvertrag wird jedoch ausdrücklich festgehalten, dass der Wohnraum wegen des bestehenden Arbeitsverhältnisses überlassen wird.
- Die Werkdienstwohnung (funktionsgebundene Dienstwohnung): Hier gibt es keinen separaten Mietvertrag. Die Überlassung des Wohnraums ist integraler Bestandteil des Arbeitsvertrags. Typische Beispiele sind Hausmeister, Gestütsleiter oder Pflegekräfte mit Residenzpflicht. Der Mitarbeiter muss dort wohnen, um seine Arbeit optimal verrichten zu können.
- Die einfache Unterkunft: Dabei handelt es sich um die temporäre Bereitstellung von Zimmern, Betten oder containerartigen Unterkünften (z. B. für Saisonkräfte, Erntehelfer oder Monteure). Hier gelten oft vereinfachte steuerliche Sachbezugswerte.
Steuerliche und rechtliche Voraussetzungen
Rechtliche Voraussetzungen
- Schriftform & klare Zuordnung: Es muss vertraglich zweifelsfrei geregelt sein, um welches der oben genannten Modelle es sich handelt.
- Definition „Wohnung“: Für die Inanspruchnahme von Steuervorteilen muss es sich um eine abgeschlossene Wohneinheit mit eigener Küche/Kochgelegenheit, fließendem Wasser, Heizung und Toilette handeln.
Steuerliche Voraussetzungen (Der geldwerte Vorteil)
Überlässt der Arbeitgeber den Wohnraum zu fremdüblichen Konditionen (der Mitarbeiter zahlt die normale ortsübliche Miete laut Mietspiegel), hat das keinerlei steuerliche Auswirkungen.
Zahlt der Mitarbeiter weniger oder gar keine Miete, entsteht ein sogenannter geldwerter Vorteil (Sachbezug). Dieser ist grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
Der Steuervorteil
(Bewertungsabschlag gemäß § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG) Um bezahlbaren Wohnraum zu fördern, gewährt der Gesetzgeber einen kräftigen Rabatt. Ein geldwerter Vorteil bleibt steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn:
- Die ortsübliche Kaltmiete der Wohnung nicht mehr als 25 Euro pro Quadratmeter beträgt.
- Vom ortsübliche Mietwert (inklusive Nebenkosten) wird ein Abschlag von 1/3 vorgenommen. Zahlt der Mitarbeiter mindestens diese verbleibenden 2/3, entsteht für ihn kein zu versteuernder Vorteil.
Beispiel: Die ortsübliche Warmmiete beträgt 900 Euro. Abzüglich 1/3 (300 Euro) liegt die maßgebliche Vergleichsmiete bei 600 Euro. Zahlt der Mitarbeiter mindestens 600 Euro Miete, bleibt der Rabatt von 300 Euro für ihn komplett steuer- und abgabenfrei. Liegt er darunter (zahlt z. B. nur 550 Euro), müssen lediglich die 50 Euro Differenz versteuert werden – wobei hier oft noch die monatliche 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge greift.
Die Konsequenzen für beide Seiten
Für den Arbeitgeber
- Rolle als Vermieter: Der Arbeitgeber übernimmt alle Pflichten eines regulären Vermieters (Instandhaltung, Mängelberatung, jährliche Betriebskostenabrechnung).
- Lohnbüro-Aufwand: Das Lohnbüro muss monatlich prüfen, ob die gezahlte Miete den steuerlichen Anforderungen genügt oder ob ein geldwerter Vorteil auf der Gehaltsabrechnung versteuert und verbeitragt werden muss.
Für den Arbeitnehmer
- Günstiger Wohnraum: Der Mitarbeiter spart effektiv Nettogehalt, da er weniger für das Wohnen ausgeben muss.
- Abhängigkeit: Das private Leben (Wohnen) wird eng mit dem beruflichen Erfolg verknüpft, was bei Konflikten im Job zu einer Doppelbelastung führen kann.
Was passiert, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird?
Das Ende des Jobs bedeutet nicht automatisch, dass der Mitarbeiter am nächsten Tag auf der Straße sitzt. Es kommt ganz auf das gewählte Modell an.
Bei einer Werkdienstwohnung (funktionsgebunden)
Da die Wohnung an die Funktion (z. B. Hausmeister) gekoppelt ist, erlischt das Nutzungsrecht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber benötigt den Wohnraum dringend für den Nachfolger. Der Mitarbeiter muss die Wohnung räumen. Gerichte gewähren dem Ex-Mitarbeiter im Regelfall lediglich eine kurze, angemessene Räumungsfrist (oft wenige Wochen), um eine Obdachlosigkeit zu verhindern.
Bei einer Werkmietwohnung (mit Mietvertrag)
Hier greift das strenge deutsche Mietrecht. Die Beendigung des Arbeitsvertrags beendet den Mietvertrag nicht automatisch. Der Arbeitgeber muss den Mietvertrag separat und schriftlich kündigen. Allerdings gibt es deutliche Erleichterungen für den Arbeitgeber (§ 576 BGB):
- Verkürzte Kündigungsfrist: Wenn der Arbeitgeber die Wohnung für einen anderen Mitarbeiter benötigt, kann er das Mietverhältnis im Regelfall mit einer Frist von 3 Monaten kündigen (vorausgesetzt, die Wohnung war für weniger als 10 Jahre überlassen). Die sonst übliche Staffelung der Kündigungsfrist nach Wohndauer entfällt hier.
- Funktionsgebundener Mietvertrag: War die Werkmietwohnung an eine bestimmte Tätigkeit gekoppelt, kann der Arbeitgeber sogar zum Ablauf des folgenden Monats kündigen, wenn der Wohnraum für den Nachfolger gebraucht wird.
- Eingeschränktes Widerspruchsrecht: Der Mieter kann sich im Regelfall nicht auf die soziale Härtefallklausel berufen, um in der Wohnung zu bleiben – es sei denn, er hat das Arbeitsverhältnis nicht selbst verschuldet (etwa bei betriebsbedingter Kündigung durch den Chef). Hat der Mitarbeiter selbst gekündigt oder wurde ihm verhaltensbedingt gekündigt, hat er kaum Chancen, der Räumung zu widersprechen.