Kaufleute müssen gelieferte Ware unverzüglich prüfen und Mängel sofort beim Verkäufer melden. Wer das versäumt, dessen Ware gilt als genehmigt, und die Gewährleistungsansprüche sind verloren. Die Vorschrift wirkt harmlos, ist aber eine echte Haftungsfalle.
Das Gesetz nennt keine festen Fristen, sondern verlangt „Unverzüglichkeit“. Was das heißt, hängt vom Einzelfall ab: Art der Ware, Umfang der Lieferung, Betriebsabläufe und Branchenüblichkeit.
Faustformel bei der Prüfung
- Normale Handelsware: erste Stichprobe innerhalb eines Werktags
- Leicht verderbliche Ware: sofort
- Komplexe Maschinen: gemäß gängiger Rechtssprechung bis zu etwa einer Woche
Offene und verdeckte Mängel
- Offene Mängel hätte man bei einer ordentlichen Erstprüfung bemerkt. Entsprechend beginnt die Frist mit der Lieferung.
- Verdeckte Mängel bleiben auch bei sorgfältiger Prüfung zunächst unentdeckt. Die Frist beginnt mit der Entdeckung.
Im Streitfall wird das von Gerichten streng objektiv beurteilt. Maßgeblich ist, was bei ordentlicher Betriebsorganisation erkennbar gewesen wäre, nicht was der Käufer tatsächlich geprüft hat. Wer nachlässig prüft, darf sich nicht auf einen versteckten Mangel berufen.
Der Käufer muss beweisen dass er rechtzeitig geprüft hat, dass der Mangel nicht erkennbar war, wann er ihn entdeckt hat und dass die Rüge rechtzeitig an den Lieferanten erfolgt ist. Ohne Prüfprotokolle, Wareneingangsbücher und archivierte E-Mails verliert er seine Ansprüche oft allein wegen fehlender Nachweise. Formularklauseln, die die Rügefristen für offene Mängel stark verkürzen, sind meist unwirksam (§ 307 BGB). Individuelle Vereinbarungen zugunsten des Käufers sind dagegen zulässig.
Sonderfall Streckengeschäft
Beim Streckengeschäft liefert der Hersteller direkt an den Kunden des Händlers. Der Händler (Erstkäufer) sieht die Ware also nie, bleibt aber trotzdem rügepflichtig. Die Rüge läuft entlang der Vertragskette: Kunde → Händler → Hersteller. Der Händler muss organisatorisch sicherstellen, dass Mängelmeldungen seines Kunden schnell bei ihm ankommen und sofort an den Hersteller weitergegeben werden. Ist der Endkunde ein Verbraucher, gelten für ihn die strengen Kaufmannspflichten nicht. Der Händler wird im Rückgriff aber so behandelt, als hätte er selbst geprüft. Verzögert er die Weitergabe, verliert er seine Regressansprüche. Gerichte dürfen im Streckengeschäft nicht zu streng sein. Ein Rechtsverlust droht nur, wenn der Händler die Verzögerung selbst verschuldet hat.