Mängelrüge: Kein Rücktrittsrecht ohne Frist und Prüfung

Wird eine Sache als mängelfrei verkauft, stellt sich dann jedoch als fehlerhaft heraus, muss der Verkäufer dafür geradestehen. Das gilt bei Neuware, aber auch bei gebrauchten Gegenständen. Dem Käufer steht bei einer Mängelrüge unter anderem das Recht zu, vom Kaufvertrag zurücktreten und sein Geld zurückzuverlangen — doch nicht ohne dem Verkäufer vorher die Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen. Dafür muss eine angemessene Frist gesetzt werden. Der Begriff „angemessen“ ist dabei objektiv und einzelfallbezogen auszulegen und hängt unter anderem davon ab, wie hoch der zeitliche Aufwand zur Behebung des Fehlers ist. Erst wenn der Mangel innerhalb dieser Frist nicht beseitigt wurde, hat der Käufer das Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag und die Rückerstattung des Kaufpreises.

Das Landgericht Osnabrück hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem ein gebrauchter Traktor im Wert von 11.500 Euro verkauft wurde. Der Verkäufer hatte sich verpflichtet, vor der Übergabe des Traktors verschiedene Reparaturarbeiten zu übernehmen. So sollten die Fahrzeugelektrik überarbeitet, die Reifen gewechselt werden und kleinere Karosseriearbeiten durchgeführt werden. Der Erwerber leistete eine Anzahlung in Höhe von 11.000 Euro und beauftragte eine Spedition mit der Abholung des Traktors.

Erst prüfen, dann rügen

Als dieser am 06.03.2017 geliefert wurde, rügte der Kläger, dass die vereinbarten Arbeiten nicht durchgeführt worden seien, außerdem habe er weitere Mängel festgestellt. Der Beklagte ließ den Traktor darauf hin wieder abholen. Der Kläger setzte eine Frist bis zum 10.05.2017 zur Behebung aller Mängel und erklärte schließlich am 19.05.2017 ohne weitere Kontaktaufnahme mit dem Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag. Das Gericht erklärte ihm, dass dieses Vorgehen nicht zulässig ist. Ob die Frist tatsächlich verstrichen war, ohne dass der Beklagte die Reparatur durchgeführt habe, konnte der Käufer nicht wissen, denn er hatte den Traktor nicht erneut geprüft. Damit war die Frist nicht erfolglos verstrichen und das Rücktrittsrecht nicht gegeben (Az.: 4 O 1603/17).