Wer betrunken mit dem Dienstwagen auf einer privaten Fahrt einen Unfall verursacht und daraufhin seinen Führerschein verliert, muss mit einer Kündigung rechnen. Doch ist das grundsätzlich so? Und kann diese fristlos erfolgen? Damit hatte sich das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zu befassen.
Der Arbeitnehmer hatte Reue gezeigt und seinem Arbeitgeber das Angebot gemacht, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen oder oder auf eigene Kosten einen Fahrer für den Dienstwagen zu engagieren. Doch der Arbeitgeber fand das Verhalten seines Mitarbeiters der fristlosen, hilfsweise der ordentlichen Kündigung würdig. Ohne Führerschein, so das Argument, könne die Tätigkeit nicht ausgeübt werden. Zudem habe es sich bei der Trunkenheitsfahrt um eine so schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung gehandelt, dass eine Abmahnung nicht erforderlich sei, argumentierte das Unternemen vor Gericht. Beim Betrieb der Firmenfahrzeuge gelte vertraglich eine Nullpromillegrenze, der Mitarbeiter war mit 1,8 Promille getestet worden.
Gericht überrascht mit Nachsicht
Vor Gericht dann die Überraschung: Weder die außerordentliche noch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung wollte das Gericht akzeptieren. Ohne Abmahnung sei eine Entlassung in den meisten Fällen unverhältnismäßig, auch wenn hier die – erstmalige – Verfehlung eine schwerwiegende war. Zwar könne der Verlust des Führerscheins durchaus einen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen, wenn die Voraussetzungen gegeben seien, doch ob dies im verhandelten Fall gegeben war, wurde vom LAG bezweifelt. Eine Wiederholungsgefahr sei so gut wie ausgeschlossen, somit spreche objektiv nichts gegen eine Weiterbeschäftigung. Der zeitliche und organisatorische Aufwand sei zwar nicht zu vernachlässigen, jedoch sei ein Jahr keine Zeitspanne, die von Beginn an unzumutbar wäre, wenn der Mitarbeiter engagiert bei der Problemlösung sei. Eine Kündigung, zumal eine fristlose, sei das letzte Mittel und müsse gut abgewogen werden (LAG Rheinland-Pfalz, Az: 1 Sa 299/20).