Ein Sozialplan, so wird vielfach angenommen, sei eine Art Schadensersatz und solle den Verlust des Arbeitsplatzes kompensieren. Andere sehen darin eine Entlohnung für geleistete Arbeitsjahre – je mehr, desto höher sei die Abfindung. Beides ist nicht korrekt. Tatsächlich ist ein Sozialplan nicht zwangsläufig mit einer Abfindung in Geld zu verknüpfen, auch wenn das häufig der Fall ist. Es können beispielsweise auch Qualifizierungsmaßnahmen und Hilfen bei der Suche nach einem neuen Arbeitgeber oder zweckgebundene Finanzmittel, etwa für einen Umzug, angeboten werden. Der Spielraum der Unternehmen ist relativ groß, zumal wenn ein Betriebsrat involviert ist.
Sinn und Zweck einer Abfindung
Der eigentliche Sinn und Zweck eines Sozialplans ist, betriebsbedingt gekündigtem Personal eine angemessene Überbrückungshilfe bis zum Antritt einer neuen Arbeitsstelle zu gewähren. Das System ist pragmatisch ausgelegt: Jüngere Arbeitnehmer, die mehrere Personen finanziell zu unterhalten haben, sollen eine höhere Abfindung erhalten als ältere Mitarbeiter, die bereits kurz vor der Rente stehen und einen geringeren finanziellen Bedarf haben. Ein höherer Lebensstil im fortgeschrittenen Alter ist als alleiniges Argument untauglich; sozial im rechtlichen wie auch gesellschaftlichen Sinne ist eine bedarfsgerechte Verteilung der gesamt zur Verfügung stehenden Abfindungssumme.
Ein Betroffener wollte sich nicht damit abfinden, dass sein Betrieb eine Grenze von 62 Jahren festgelegt hatte und gekündigten Personen ab diesem Alter die Abfindung deutlich kürzte. Konkret handelte es sich um 9.250 Euro statt 37.000 Euro. Dieses Vorgehen sei als klar erkennbare Diskriminierung aufgrund des Alters verboten, argumentierte der Mann vor dem Arbeitsgericht Bayreuth und in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg. Zudem müsse seine Betriebszugehörigkeit von mehr als 25 Jahren berücksichtigt werden. Früher in Rente gehen wolle er nicht, zumal er mit Abschlägen rechnen müsse. Diese Differenz zwischen Arbeit und Rente müsse sein Arbeitgeber ausgleichen.
Stichtagsregelung nicht zu beanstanden
Wie vom Arbeitsgericht wurde auch vom LAG die Klage abgewiesen, auch wenn beide Gerichte die Härten der Stichtagsregelung erkannten. Doch dass diese im Einzelfall dazu führen könne, dass ein nur einen Tag jüngerer Mitarbeiter eine erheblich höhere Abfindung erhalte als sein Kollege, sei juristisch nicht zu beanstanden und müsse im Sinne der Rechtssicherheit hingenommen werden, begründete das Gericht sein Urteil (LAG Nürnberg, Az.: 8 Sa 164/22).