Arbeitsaufnahme begründet Arbeitsverhältnis

Der Grundsatz, dass ein Arbeitsvertrag zwar formlos, also auch mündlich geschlossen werden kann, seine Kündigung jedoch der Schriftform unterliegt, korrekt zugehen muss sowie gesetzliche Fristen einzuhalten sind, wurde erneut gerichtlich bestätigt. Mehr noch, sogar die reine Arbeitsaufnahme ohne jede weitergehende Vereinbarung ist wirksam und begründet aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers – dem sogenannten konkludenten Handeln – und die Akzeptanz dessen durch den Arbeitgeber ein wirksames Arbeitsverhältnis. Das gilt auch dann, wenn dabei ein tarif­li­ches Schrift­form­gebot nicht ein­ge­halten wurde. Spätestens mit der Eingliederung des neuen Mitarbeiters in betriebliche Abläufe und mit der Bezahlung eines Arbeitsentgelts kann kein Zweifel mehr daran bestehen, dass der Arbeitsvertrag zustande gekommen und von beiden Parteien erfüllt wurde. Wie bereits das Arbeits­ge­richt Kiel, gab auch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Hol­stein dem Kläger Recht. (Az.: 1 Sa 23/18; Vor­in­stanz Az.: 3 Ca 381e/17).