Die Idee klingt verlockend: Den Jahresurlaub des Arbeitnehmers durch eine Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit abgelten und sich damit – bis auf eventuelle Krankheitstage – die ständige Anwesenheit zu sichern. Leider ist dieses Vorgehen unzulässig. Mehr noch, das Landesarbeitsgericht Köln kassierte das Urteil der Vorinstanz und erklärte die Urlaubsansprüche für noch bestehend. Diese müssen nun für drei Jahre abgegolten werden.
Eigenwillige Auslegung der Vertragsfreiheit
Der Arbeitgeber hatte die Vertragsfreiheit sehr weit interpretiert und in den Arbeitsvertrag unter „Besondere Vereinbarung“ aufgenommen, dass der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub „auf eigenen Wunsch“ in Form einer wöchentlichen Arbeitszeitverkürzung nehme. Statt der bezahlten 30 Stunden pro Woche sollte die Arbeitszeit damit 27,5 Stunden betragen. Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis seien innerhalb einer Frist von drei Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Dieser Punkt war für das Arbeitsgericht, bei dem der Arbeitnehmer klagte, entscheidend, um die Klage abzuweisen. Das Arbeitsverhältnis endete nämlich am 31.3.2017, der Arbeitnehmer hatte jedoch erst mit Schreiben vom 4.5.2017 die Abgeltung seines Urlaubsanspruchs für die Jahre 2014 bis 2017 gefordert – deutlich nach der im Arbeitsvertrag vereinbarten Frist.
Erholungsurlaub ist in Tagen zu berechnen
Das LAG hingegen interessierte sich erst gar nicht für den Fristablauf, sondern beschäftigte sich mit dem Passus, der den Urlaub regelt. Da dieser bereits unwirksam ist, spielt die Frist keine Rolle mehr. Entsprechend gaben die Richter dem Kläger im Wesentlichen Recht und zogen dafür § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) heran. Demnach habe der Kläger einen Anspruch auf Abgeltung des ihm zustehenden Jahresurlaubs von 20 Tagen pro Jahr. Dieser sei nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 7 Abs. 4 BurlG in Geld abzugelten. Die abweichende Regelung des Arbeitsvertrages stelle eine unzulässige Vereinbarung im Sinne des § 3 BUrlG dar. Eine wöchentliche Arbeitszeitverkürzung von 2,5 Stunden sei kein Erholungsurlaub im Sinne des §§ 1 ff BUrlG Gemäß § 3 BUrlG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 1BUrlG, die hier als Legaldefinition herangezogen werden können, werde Urlaubsanspruch in Tagen berechnet; Urlaub könne daher nicht stundenweise gewährt werden. Zudem sei Urlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren. Darüber hinaus könne ein Verfall von Urlaubsansprüchen nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert habe, den Urlaub zu nehmen. (Hinweis: Diese Pflicht wurde europarechtlich mittlerweile verschärft und im Februar 2019 durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt; das Aktenzeichen lautet 9 AZR 541/15).
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Arbeitgeber hat Berufung beim Bundesarbeitsgericht eingelegt (LArbG Köln, Az.: 4 Sa 242/18; BAG, 5 AZN 167/19).