Beschattung von Arbeitnehmern ist unzulässig

Natürlich ist es ärgerlich, wenn der Verdacht besteht, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nur vortäuscht. Doch wie weit darf die Aufklärungsarbeit durch den Arbeitgeber gehen? Im vor dem Landesarbeitsgericht Thüringen verhandelten Fall kam sogar ein Privatdetektiv zum Einsatz, der den zwei Monat lang Erkrankten drei Tage lang ununterbrochen observierte, Fotos von ihm unter anderem in seinem Zuhause machte und ein Bewegungsprotokoll erstellte – erlaubt oder verboten? 

Wo verläuft die Grenze?

Das Gericht machte deutlich, dass hier die Grenze deutlich überschritten war. Eine dauerhafte Beschattung eines Mitarbeiters sei ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, erklärte der vorsitzende Richter. Infrage komme dieses Vorgehen lediglich beim Verdacht schwerer Straftaten im Unternehmen oder massiver Verstöße gegen arbeitsrechtliche Pflichten. Selbst dem Staat sei eine längerfristige Beobachtung eines Verdächtigen nur in Ausnahmefällen und nur nach richterlichem Beschluss gestattet. 

Ein Urteil – das sicher gegen den Arbeitgeber ausgefallen wäre – gab es auf Anregung des Richters nicht, denn die Parteien wählten einen Vergleich. Das Arbeitsverhältnis bestand nach einem Urteil der Vorinstanz ohnehin weiter, der beklagte Arbeitgeber war lediglich gegen die Entschädigungszahlung in Höhe für den rechtswidrig Observierten in Berufung gegangen. Diese Zahlung wurde nun auf 1.200 Euro festgelegt (LAG Thüringen, Az.: 6 Sa 199/18; Vorinstanz: AG Erfurt, Az.: 7 Ca 2571/16).