Ein Arbeitgeber hat die Anreise-, Übernachtungs- und Veranstaltungskosten für ein mehrtägiges Präsenzseminar für Betriebsräte zu übernehmen, auch wenn er als Alternative ein Webinar für ausreichend erachtet und es ein entsprechendes Angebot gäbe. Das entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.
Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt lediglich vor, dass Betriebsräte für die Teilnahme an Veranstaltungen freizustellen sind und die Kosten dafür zu vom Arbeitgeber tragen sind, wenn dort Kenntnisse vermittelt werden, die für ihre Tätigkeit erforderlich sind (§ 37 Abs. 6 BetrVG). In welcher Form die Veranstaltungen stattfinden, ist nicht relevant. Der Betriebsrat kann demnach selbst entscheiden, welche Form der Weiterbildung ihm je nach Thema geeignet erscheint; die Kosten dürfen auch bei identischen Inhalten nicht als Kriterium herangezogen werden.
Dem Argument der klagenden Partei, dass der Austausch mit anderen Teilnehmern bei einem Webinar ungleich schwieriger und mit mehr Hemmungen verbunden sei als bei einer Präsenzveranstaltung, schloss sich das Gericht an, hat jedoch auch die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen (LAG Düsseldorf, Az.: 8 TaBV 59/21; Vorinstanz: AG Düsseldorf, Az.: 10 BV 126/21).