Ein Zinssatz von sechs Prozent jährlich (0,5 Prozent monatlich) ist bei einer Steuerschuld angemessen. Zu diesem Schluss kam der Bundesfinanzhof (Az.: III R 10/16) nach umfangreichen Recherchen. Die Verhältnismäßigkeit sei gegeben, da sich das Zinsniveau im entsprechenden Zeitraum zwischen 0,15 und 14,70 Prozent bewegt habe. Obwohl der Leitzins der Europäischen Zentralbank bereits seit 2011 auf unter einem Prozent gefallen sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der gesetzliche Zinssatz die Bandbreite realitätsnaher Referenzwerte verlassen habe, begründeten die Richter ihre Auffassung. Steuerschuldner könnten sich in der Zeit zwischen Erstellung der Steuererklärung bis zur Zustellung des Steuerbescheids und der entsprechenden Zahlungsaufforderung auf dem freien Anlagemarkt Liquiditätsvorteile verschaffen, die dem gesetzlichen Zinssatz zumindest entsprechen. Auch die Frage der Verfassungsmäßigkeit der geltenden Zinsregelung bejahte der BFH; ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sei nicht zu erkennen.