BFH-Urteil: Kryptogewinne sind steuerpflichtig

Gewinne, die inner­halb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryp­to­wäh­rungen wie Bitcoin, Ethe­reum und Monero erzielt werden, gelten als pri­vates Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft und sind gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG einkommensteuerpflichtig.

Vir­tu­elle Wäh­rungen (Cur­rency Token, Payment Token) stellen nach Auf­fas­sung des Bundesfinanzhofs ein “anderes Wirt­schaftsgut” i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Der Begriff des Wirt­schafts­guts sei dabei weit zu fassen, begründeten die Richter ihr Urteil. Er umfasse neben Sachen und Rechten auch tat­säch­liche Zustände sowie kon­krete Mög­lich­keiten und Vor­teile, deren Erlan­gung sich ein Steu­er­pflich­tiger etwas kosten lasse und die nach der Ver­kehrs­auf­fas­sung einer geson­derten selb­stän­digen Bewer­tung zugäng­lich seien. Diese Vor­aus­set­zungen sei bei vir­tu­ellen Wäh­rungen gegeben.

Keine Gründe für Steuerfreiheit

Bitcoin, Ethe­reum und Monero seien wirt­schaft­lich betrachtet als Zah­lungs­mittel anzu­sehen. Sie würden auf Han­dels­platt­formen und Börsen gehan­delt, hätten einen Kurs­wert und könnten für direkt zwi­schen Betei­ligten abzu­wi­ckelnde Zah­lungs­vor­gänge Ver­wen­dung finden. Tech­ni­sche Details vir­tu­eller Wäh­rungen seien für die Eigen­schaft als Wirt­schaftsgut nicht von Bedeu­tung.

Der BFH ging auch auf ver­fas­sungs­recht­liche Fragestellungen ein und befand, dass ein sogenanntes struk­tu­relles Voll­zugs­de­fizit, das einer Besteue­rung ent­ge­gen­stehe, nicht vorliege. So seien weder gegen­läu­fige Erhe­bungs­re­ge­lungen vor­handen, die einer Besteue­rung ent­ge­gen­stünden, noch würden Anhalts­punkte vorliegen, dass Gewinne und Ver­luste aus Geschäften mit Kryp­to­wäh­rungen nicht ermit­telt und erfasst werden könnten (BFH, Az.: IX R 3/22).