Der Bundesfinanzhof hat der Bildung einer Pensionsrückstellung mit dem Barwert für einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer durch Entgeltumwandlung eine Absage erteilt. Der Grund liegt auf der Hand: Er gilt nicht als Arbeitnehmer. Es darf entsprechend höchstens der Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden. Das Urteil dürfte jedoch nicht für Geschäftsführer gelten, die nicht über eine Sperrminorität verfügen, also nicht als „bestimmend“ gelten (BFH, Az.: XI R 9/19).