Zwei Varianten bieten sich bei der Dienstwagenüberlassung an: Das Führen eines Fahrtenbuchs und die Einprozentregelung. Letztere wird gern gewählt, weil sie unkompliziert in der Anwendung ist. Doch übernimmt der Arbeitnehmer einige Aufwendungen für den Unterhalt oder die Unterbringung des Autos selbst, blieb er bislang auf den Kosten sitzen. Das hat der BFH nun geändert.
Die Rechtliche Grundlage
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH führt die Überlassung eines betrieblichen Pkw mit Erlaubnis zur privaten Nutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers. Diese wird als Zufluss von Arbeitslohn i.S.v. § 19 EstG gewertet (vgl. BFH, Az.: VI R 35/12). Die Begründung liegt auf der Hand: Müsste der Arbeitnehmer selbst ein Fahrzeug beschaffen und unterhalten, käme ihn das in der Regel teurer. Somit hat er einen finanziellen Vorteil, der versteuert werden muss. Doch sollte der Mitarbeiter nicht einen Ausgleich erhalten, wenn er Aufwendungen übernimmt, die das Fahrzeug seines Arbeitgebers betreffen und die er nicht hätte, würde er selbst kein Auto besitzen? Häufig wird hier die Miete für die Garage genannt. Bislang waren diese Kosten bei der Einprozentregelung steuerlich nicht in Abzug zu bringen (vgl. BFH, Az.: VI R 96/04; VI R 57/06).
Die Änderung der Rechtsprechnung
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung in diesem Punkt der Praxis angepasst (Az.: VI B 77/17). Zwei Aspekte sind neu:
- Vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber bezahltes Entgelt für die Nutzung des Fahrzeugs für private Fahrten und
- die Übernahme von Kosten für das Kfz (beispielsweise Garagenmiete, Reparaturen und Wartungen, Reifen sowie Treibstoff)
reduzieren de facto den privaten Nutzungsvorteil und führen nun auch zu einer steuerlichen Anerkennung. Diese kann somit den geldwerten Vorteil durch die Fahrzeugüberlassung bis auf Null reduzieren. Die Aufwendungen müssen belegt und die Zuordnung zum entsprechenden Kfz beweiskräftig dargelegt werden (BMF, Schreiben vom 21.9.2017). Der Arbeitgeber hat die Lohnabrechnung entsprechend zu korrigieren.