Cookies: Korrekte Umsetzung von Aus- und Abwahl muss jederzeit gewährleistet sein

Cookies stellen für Internetnutzer aus zwei Gründen ein Ärgernis dar: Weil sie nicht gewillt sind, Fremden ihre Daten preiszugeben oder weil die mittlerweile gesetzlich vorgeschriebenen Banner, die jedes Mal auftauchen, wenn man eine Webseite aufruft, schlicht nerven. Selbst wenn die Banner so gestaltet sind, dass mit einem Klick eine Entscheidung getroffen werden kann, ist es für viele im Web Aktiven dieser eine Klick zu viel, denn Aktionen dieser Art summieren sich über den Tag.

Jammern nützt leider nichts, denn der Bundesgerichtshof verlangt eine aktive Zustimmung oder Auswahl. Ausnahmen bestehen nur, wenn Cookies unabdingbar für den technischen Betrieb etwa eines Einkaufs- und Warenkorbsystems sind. Für die Platzierung von sogenannten nicht notwendigen Analyse-, Marketing- und Tracking-Cookies muss eine explizite Einwilligung erteilt werden.

Verantwortlich dafür, dass mittels Banner abgefragt wird, ob Cookies auf dem Computer des Nutzers installiert werden dürfen und, wenn ja, welche konkret benannten das wären, ist der Webseitenbetreiber beziehungsweise der im Impressum als verantwortlich Genannte.

Nicht selten: Auswahl ohne technische Funktion

Funktionieren die Banner im Hinblick auf die korrekte Umsetzung von “Cookies akzeptieren”, “nicht akzeptieren”, “nicht notwendige Cookies akzeptieren” oder auch die Aus- oder Abwahlmöglichkeiten einzelner Cookies nicht einwandfrei, liegt nicht nur ein Datenschutzproblem vor, gegen das betroffene Nutzer (und beispielsweise klageberechtigte Verbraucherschutzverbände) rechtlich vorgehen können, sondern zudem ein Wettbewerbsverstoß. Das Wettbewerbsrecht schützt Marktkonkurrenten, etwa wenn diese auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen achten, derjenige, der sich weniger Mühe mit der technischen Gestaltung und Kontrolle seiner Webpräsenz gibt, jedoch nicht. In diesem Zusammenhang geht es immerhin um einen nicht unbedeutenden zeitlichen und damit finanziellen Aufwand.

Nicht das Tool, sondern der Betreiber haftet

Um sich den Aufwand der Erstellung und Kontrolle der Cookie-Funktionen zu ersparen, verwenden viele Webseitenbetreiber vorgefertigte, oft sogar kostenlose Tools, die sie auf ihrer eigenen Seite implementieren – und wähnen sich damit auf der sicheren Seite. Doch funktioniert das Tool überhaupt mit dem System der Webseite? Arbeitet es jede Auswahl, wie Einschränkung, Deaktivierung oder Aktivierung, korrekt ab? Verhindert es die Platzierung von Cookies bereits vor der Einwilligung des Besuchers, wie es vorgeschrieben ist?

Warum auch immer und wann auch immer, die Banner müssen funktionstüchtig sein, wie das Landgericht Frankfurt bekräftigte (A.z.: 3-06 O 24/21). Im Prozess vorgetragene vorübergehende unbeabsichtigte Ausfälle nahm das Gericht nicht als Entschuldigung an. Sollte der Beklagte weitere Verstöße dieser Art begehen, wird je Vorfall ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro fällig.