Können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern untersagen, in Corona-Risikogebieten zu reisen? Haben Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr aus einem Risikogebiet in häusliche Quarantäne begeben müssen? Diese beiden Fragen machen die Runde in sozialen Medien. Die Antworten darauf sind relativ einfach.
Schuldhaftes Handeln: Keine Lohnfortzahlung
Grundsätzlich haben Arbeitgeber weder das Recht zu erfahren, wo ihre Arbeitnehmer Urlaub machen, noch haben sie eine Möglichkeit, die Reise zu verhindern. Jedoch haben sie das Recht zu erfahren, ob sich Mitarbeiter während der letzten 14 Tagen in einem Corona-Risikogebiet aufgehalten haben oder Kontakt zu Personen hatten, die unter Infektionsverdacht stehen oder infiziert sind. Mehr noch, Arbeitgeber haben die Pflicht, diese Angaben einzuholen, um andere Beschäftigte zu schützen. Im Zweifel kann der Arbeitgeber einen negativen Test verlangen, bevor der Betroffene nach dem Urlaub in den Betrieb zurückkehren darf. Wird der Test verweigert, kann der Arbeitnehmer in häusliche Quarantäne geschickt werden – auch ohne Symptome zu zeigen. Dass Lügen zum Urlaubsort arbeitsrechtliche Folgen bis hin zur fristlosen Kündigung haben kann, sollte angesichts der gesundheitlichen Risiken und nicht selten schwerwiegenden Auswirkungen einer Covid-19-Erkrankung klar sein.
Kein schuldhaftes Handeln: Lohnfortzahlung
Eine verordnete Quarantäne aufgrund einer Urlaubsreise in ein vor Antritt der Reise erklärtes Risikogebiet verlängert zwar die arbeitsfreie Zeit um 14 Tage, doch Entlohnung kann man als Arbeitnehmer dafür nicht erwarten. Da es sich um eine schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag und einen Verstoß gegen die Entgeltfortzahlungsbestimmungen handelt, entfällt für die nicht erbrachte Arbeitsleistung auch die Gegenleistung, also das Gehalt. Etwas anderes gilt nur, wenn die Tätigkeit vollständig aus der Quarantäne heraus, also im Homeoffice erbracht werden kann. Wird hingegen das Urlaubsland erst dann zum Risikogebiet erklärt wird, wenn sich der Arbeitnehmer bereits dort aufhält, hat er nicht schuldhaft gehandelt und kann für die Quarantäne Lohnfortzahlungsanspruch geltend machen. Maßgeblich ist dann § 616 BGB in Verbindung mit § 56 IfSG.