Die Pflichten von Arbeitgebern ihre Angestellten zu schützen und die Rechte von Arbeitnehmern auf körperliche Unversehrtheit und eigene Entscheidung, ob und wann sie sich auf Corona testen lassen wollen, führt zunehmend zu Konflikten. So hatte ein Baustoffhandelsunternehmen regelmäßige Corona-Schnelltests für alle Mitarbeiter angekündigt, um zu vermeiden, dass Infektionen in den Betrieb getragen werden und dort für Ausbreitung sorgen. Ein Arbeitnehmer weigerte sich, wollte ohne Corona-Schnelltest arbeiten. Sein Eilverfahren vor dem Arbeitsgericht Offenbach blieb erfolglos.
Risikomanagement im Betrieb
Hygienemaßnahmen wie Desinfektion und regelmäßiges Händewaschen, Abstand, Maskenpflicht oder die Anordnung von Tests sind je nach individuellem Risiko im Betrieb einzuschätzen und umzusetzen. Doch hier beginnen oft genug Streitigkeiten. Untersagt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern sogar den Zugang zum Arbeitsplatz, wenn er keine Maske tragen oder keinen PCR-Test machen will, geht es um die Frage, was die arbeitsrechtliche Folge ist. Unterliegt die Weigerung dem persönlichen Selbstbestimmungsrecht oder kollidiert sie mit dem Weisungsrecht? Und wer obsiegt in diesem Tauziehen? Gewinnt der Arbeitgeber, kann er von seinem Hausrecht gebrauch machen und sich querstellende Arbeitnehmer ohne Lohn aussperren.
Konkrete Abwägung der Interessen
Die Richter des Arbeitsgerichts in Offenbach am Main wiesen den Antrag des Klägers am 4. Februar 2021 schon deshalb zurück, weil keine Eilbedürftigkeit belegt worden war. Wie es in der Hauptsache entscheiden wird, kann angesichts der Pflicht des Arbeitgebers zur Risikoabwägung und dem Schutz aller Angestellten relativ sicher prophezeit werden. Dennoch stellt sich hier wie meist die Frage nach der Interessenabwägung und dem Risikomanagement: Wie begründet der Arbeitgeber seine – mit dem Betriebsrat abgestimmte – Entscheidung? Je konkreter die Kriterien für einen generell verpflichtenden Test aller Mitarbeiter dokumentiert wurden, desto sicherer wird der Kläger verlieren.