Rechtslexikon: Die Schwerbehindertenabgabe

Terminsache: Bis zum 31. März müssen Arbeitgeber die Anzahl der schwerbehinderten Mitarbeiter des vergangenen Jahres an die Bundesagentur für Arbeit melden und gegebenenfalls die Schwerbehindertenabgabe überweisen. Doch was steckt eigentlich hinter dieser Meldung und wen betrifft die Schwerbehindertenabgabe?

Arbeitgeber mit einer durchschnittlichen Anzahl von mehr als 20 Mitarbeitern haben die Pflicht, mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Wann ein Arbeitnehmer als schwerbehindert gilt, definiert das SGB IX ebenso wie den Begriff des Arbeitsplatzes.

Demnach gelten alle Stellen, auf denen Arbeitnehmer, Beamte, Richter, Auszubildende sowie auch Praktikanten und Volontäre beschäftigt werden. Bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und bei der Zahl der Arbeitsplätze, auf denen schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen sind, sind Auszubildende jedoch nicht zu berücksichtigen. Ebenfalls außer Acht bleiben bis zu acht Wochen befristete Stellen sowie solche, für die weniger als 18 Stunden pro Woche vereinbart ist. 

Erfüllt ein Arbeitgeber die Pflichtquote von fünf Prozent nicht, muss er für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe bezahlen: 

  • 125 Euro bei Unternehmen mit bis zu 39 Mitarbeitern
  • 220 Euro bei mehr als 39, aber nicht mehr als 59 Arbeitnehmern 
  • 125 Euro bei mehr als 59 Beschäftigten, wenn zwischen zwei und fünf Prozent Schwerbehinderte beschäftigt werden, 220 Euro bei zwischen zwei und drei Prozent und 320 Euro bei unter zwei Prozent erfüllter Quote.