Zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2019 / 1158 vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige wurden Änderungen verschiedenen Gesetzen beschlossen. Konkret wurde am Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, am Pflegezeitgesetz und am Familienpflegezeitgesetz sowie am Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz gearbeitet. Erreicht werden sollte, geht es nach den Vorgaben der EU, eine umfassende Gleichstellung von Frauen und Männern im Hinblick auf Beruf, Familie, Kinderbetreuung und Pflege von Angehörigen.
Nicht angetastet wurde das im Sinne der beruflichen Gleichstellung eigentlich so wichtige Ehegattensplitting. Dieses benachteiligt in der Regel geringer als Männer verdienende Frauen signifikant und sorgt dafür, dass Mütter entweder nur minijobbend oder in geringem Umfang in Teilzeit arbeiten. Damit fehlen Einzahlungen in die Renten- und Sozialversicherung.
Die wesentlichen Änderungen betreffen Kleinbetriebe, die künftig mehr auf die Wünsche ihrer Arbeitnehmer eingehen müssen. So ist über den Antrag eines Beschäftigten auf Freistellung zur Pflege eines Angehörigen oder zur Kinderbetreuung innerhalb von vier Wochen zu entscheiden. Wird er abgelehnt, ist eine Begründung erforderlich. Während einer vereinbarten Freistellung besteht ein Kündigungsverbot. Wird der Arbeitszeitwunsches eines Elternteils während der Elternzeit abgelehnt, muss auch dies begründet werden. Vereinbarungen über eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz können vorzeitig durch den Arbeitnehmer beenden werden, wenn die Pflegebedürftigkeit entfällt.