Die Ver­ein­bar­keit von Beruf, Privatleben und Betreuung wird zum Gesetz

Zur Umsetzung der EU-Richt­linie 2019 / 1158 vom 20. Juni 2019 zur Ver­ein­bar­keit von Beruf und Pri­vat­leben für Eltern und pfle­gende Ange­hö­rige wurden Ände­rungen verschiedenen Gesetzen beschlossen. Konkret wurde am Bun­des­el­tern­geld- und Eltern­zeit­ge­setz, am Pfle­ge­zeit­ge­setz und am Fami­li­en­pfle­ge­zeit­ge­setz sowie am All­ge­meinen Gleich­be­hand­lungs­ge­setz gearbeitet. Erreicht werden sollte, geht es nach den Vorgaben der EU, eine umfassende Gleichstellung von Frauen und Männern im Hinblick auf Beruf, Familie, Kinderbetreuung und Pflege von Angehörigen.

Nicht angetastet wurde das im Sinne der beruflichen Gleichstellung eigentlich so wichtige Ehegattensplitting. Dieses benachteiligt in der Regel geringer als Männer verdienende Frauen signifikant und sorgt dafür, dass Mütter entweder nur minijobbend oder in geringem Umfang in Teilzeit arbeiten. Damit fehlen Einzahlungen in die Renten- und Sozialversicherung.

Die wesentlichen Änderungen betreffen Kleinbetriebe, die künftig mehr auf die Wünsche ihrer Arbeitnehmer eingehen müssen. So ist über den Antrag eines Beschäf­tigten auf Frei­stel­lung zur Pflege eines Angehörigen oder zur Kin­der­betreuung inner­halb von vier Wochen zu entscheiden. Wird er abgelehnt, ist eine Begründung erforderlich. Während einer vereinbarten Freistellung besteht ein Kündigungsverbot. Wird der Arbeitszeitwunsches eines Eltern­teils während der Eltern­zeit abgelehnt, muss auch dies begründet werden. Vereinbarungen über eine Frei­stel­lung nach dem Pfle­ge­zeit­ge­setz können vorzeitig durch den Arbeitnehmer beenden werden, wenn die Pflegebedürftigkeit entfällt.