Kurzarbeit und Minijob

Kinderlose Arbeitnehmer in Kurzarbeit erhalten von der Agentur für Arbeit 60 Prozent ihres Nettolohns, Beschäftigte mit Kind 67 Prozent. Oft Grund genug, sich nach einer Möglichkeit umzusehen, das Haushaltseinkommen aufzustocken, sobald absehbar ist, dass die Kurzarbeit länger dauern könnte. In den Fokus rückt dabei der Minijob. In Zeiten von Corona sind die geltenden Regeln zwar nicht aufgehoben, jedoch gelockert. Hat der Gesetzgeber nämlich bisher eine nach Beantragung des Kurzarbeitergeldes neu aufgenommene Tätigkeit quasi bestraft, indem er das erzielte Zweiteinkommen aufs Kurzarbeitergeld anrechnen ließ, ist dies seit Mai 2020 bis Ende 2021 ausgesetzt. (Ob es gerecht war, dass Bestandsbeschäftigungen bei der Anrechnung außen vor blieben, darf in Frage gestellt werden.) Das Sozialschutz-Paket II erlaubt nun allen Kurzarbeitern die Aufnahme eines (neuen) Minijobs ohne dass sie finanzielle Einbußen hinnehmen müssen – und das in allen, nicht nur in systemrelevanten Berufen.

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