Ein Arbeitnehmer hatte seinen Arbeitgeber auf Entschädigung, Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt, weil er von zwei vorgesetzten Mitarbeitern wegen seiner ostdeutschen Herkunft stigmatisiert und gedemütigt worden sei. Den entstandenen Schaden bezifferte er mit 800.000 Euro. Das Arbeitsgericht Berlin wies die Klage vollumfänglich ab (Az.: 44 Ca 8580/18).
Ostdeutsch ist keine ethnische Herkunft
Eine Entschädigung für eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts nach §1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) stünde dem Kläger nur dann zu, wenn eine Benachteiligung wegen seiner ethnischen Herkunft oder Weltanschauung erfolgt sei. Menschen ostdeutscher Herkunft seien jedoch weder Mitglieder einer ethnischen Gruppe noch Träger einer einheitlichen Weltanschauung.
Ein weiterer Ablehnungsgrund für das Arbeitsgericht bestand darin, dass der Kläger seinen Arbeitgeber nicht rechtzeitig auf das Verhalten seiner Vorgesetzten und die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam gemacht hatte. Das Mitverschulden des Klägers an dem – einmal angenommenen – Schaden wiege derart schwer, dass eine Ersatzpflicht des Arbeitgebers entfalle, so die Begründung.