Wer seinen Urlaub eigenmächtig antritt oder verlängert, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage einer Arbeitnehmerin zurück, die ihren Urlaubsantrag erst stellte, als sie sich bereits auf Mallorca befand. Der Arbeitgeber lehnte ab und forderte seine Mitarbeiterin auf, an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Die weigerte sich – und wurde entlassen.
Der Chef hat das letzte Wort
Grundsätzlich sind zwar die Wünsche der Belegschaft zu berücksichtigen, wenn nicht betriebliche Belange entgegenstehen. Die Ablehnung eines Urlaubsgesuchs kann zwar zu Diskussionen und schlimmstenfalls zu arbeitsrechtlichen Streitigkeiten führen, zunächst aber sitzt der Vorgesetzte rein rechtlich am längeren Hebel. Auch wenn üblich ist, dass Mitarbeiter ihre geplanten Abwesenheitstage selbst in ein elektronisches System eintragen und die Genehmigung in der Regel nach einer Woche automatisch erfolgt, ist daraus ist kein Recht abzuleiten, sich selbst zu beurlauben oder die Ferien spontan auf eigene Faust auszuweiten.
Wie die Vorinstanz erkannte das LAG ebenfalls keine wirksame Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin, insbesondere wegen der deutlichen Aufforderung zur Rückkehr. Die damit verletzte vertragliche Pflicht zur Arbeit sei gravierend verletzt worden, betonten die Richter in der mündlichen Verhandlung. Einer Abmahnung habe es nicht bedurft und die Interessenabwägung sei aufgrund der kurzen Beschäftigungsdauer zu Lasten der Arbeitnehmerin ausgefallen (Az: 8 Sa 87/18).