Um als Kunde die Vorsteuer geltend machen zu können, sind auf der Rechnung des Ausstellers einige Pflichtangaben zwingend erforderlich. Eine davon ist gemäß Artikel 226 Nr. 5 der Mehrwertsteuerrichtlinie der vollständige Name und die vollständige Anschrift. Ob diese der wirtschaftliche Sitz des Unternehmens sein muss, also Verwaltungsräume oder eine aktive Betriebsstätte oder ob auch ein Briefkastensitz ausreichend sein kann, hatte der Europäische Gerichtshof in Luxemburg zu entscheiden. Angefragt hatte der Bundesfinanzhof.
Ein praxisgerechtes Urteil
Der EuGH urteilte positiv für beide Seiten. Die Richter halten die unionsrechtliche Formerfordernisse bei einer reinen Zustelladresse für erfüllt, denn der Begriff der Anschrift, so schrieben wie in die Urteilsbegründung, müsse allgemein weit verstanden werden. Die Untersuchung der Bedeutung der Begriffe „Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit“ und „feste Niederlassung“ im Sinne der Dreizehnten Richtlinie 86/560 sei für die Bestimmung der Bedeutung des Begriffs der Anschrift in Artikel 226 Nr. 5 Mehrwertsteuerrichtlinie irrelevant. Der EuGH hatte die beiden Verfahren C-375/16, Geissel und C-374/16, Butin in einer Verhandlung zusammengefasst.