Für Existenzgründer bedeutet der Zuschuss nach dem SGB III wertvolles Startkapital für das eigene Unternehmen. Vor allem der Schritt aus der Arbeitslosigkeit in die Selbstständigkeit soll bis zu 15 Monate lang erleichtert und gefördert, der Lebensunterhalt und die soziale Absicherung gewährleistet werden.
Wird jedoch während der Zuschussphase ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis in Vollzeit aufgenommen, besteht der Anspruch nicht mehr, es muss also unverzüglich eine Abmeldung bei der Agentur für Arbeit erfolgen. Unterbleibt das, ist der Gründungszuschuss bis zurück zum Tag der Arbeitsaufnahme zurückzubezahlen, stellte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen klar (Az.: L 9 AL 260/17). Der Nachweis, dass es sich bei der selbstständigen Tätigkeit objektiv um eine Vollzeittätigkeit handelt, obliegt dabei dem Bezieher des Zuschusses.