Hat der Arbeitgeber eine Informationspflicht zur Entgeltumwandlung?

Die Tatsache, dass ein Arbeitgeber betriebliche Altersvorsorge („Betriebsrente“) anbietet, bedeutet nicht zwangsläufig, dass er auch Vermögensberater ist und als solcher in die Haftung genommen werden kann. Arbeitnehmer müssen sich grundsätzlich selbst über individuelle Auswirkungen von Entgeltumwandlung informieren. Zwar haben Arbeitgeber gegenüber ihren Mitarbeitern eine Fürsorgepflicht, doch diese erfasst keine detaillierte steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beratung.

Auf die Vorfreude folgte die Enttäuschung

Das Bundesarbeitsgericht hatte das letzte Wort nach einem über drei Instanzen währenden Streit, in dem ein Rentner Schadensersatz von seinem Arbeitgeber verlangte, weil dieser ihn nicht im Vorfeld aufgeklärt hatte, dass sein Ertrag nicht Brutto=Netto entsprechen würde. Nachdem er gut zehn Jahre mittels Entgeltumwandlung 35.000 Euro angespart und damit ein Plus von 5.000 Euro erzielt hatte, ließ er sich die Summe als Einmalbetrag auszahlen – und zeigte sich überrascht und verärgert darüber, dass er 8.000 Euro Steuern sowie 1.250 Euro Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen sollte.

Drei Monate, nachdem im Unternehmen die Betriebsrente eingeführt wurde, wurde das GKV-Modernisierungsgesetz, das auch Einmalzahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung der Sozialversicherung unterwirft, in Kraft gesetzt. Da sich daraus Folgen für die Mitarbeiter ergeben würden, hatte der Arbeitgeber seine Mitarbeiter zu einer Betriebsversammlung eingeladen, bei der ein Fachberater für betriebliche Altersvorsorge der Sparkasse zur Entgeltumwandlung informierte.

Wem war welche Aussage zuzurechnen?

Ab diesem Punkt gingen die Auffassungen der Gerichte auseinander. War dem Arbeitgeber der Vortrag des externen Beraters verantwortlich? Entsprachen die Aussagen des Beraters den gesetzlichen Regeln der objektiven, neutralen und vollständigen Vermögensberatung? Konnten sie das im Rahmen einer Gruppenveranstaltung ohne Betrachtung individueller Fälle überhaupt sein?

Hätte der Arbeitgeber den Berater in seinem Namen sprechen lassen, hätte er sich den Auftritt wohl auch zurechnen lassen müssen. Doch die Frage, wie die Versammlung geführt worden war und wer de facto als Veranstalter gelten konnte, war für das Bundesarbeitsgericht erst gar keine Prüfungspunkt mehr. Denn bei dem informellen Treffen Interessierter waren die Beitragspflichten zur Sozialversicherung gar nicht explizit thematisiert. Somit stellte es den Arbeitgeber bereits ab diesem Punkt von jeder Verantwortlichkeit frei.

Dass das Thema ausgeklammert worden war, mag verwundern, doch letztlich obliegt es dem Einzelnen, konkrete Fragen zu stellen. Diese wiederum hätten dann korrekt beantwortet werden müssen und können: „Ja, Sie müssen bei der Auszahlung Steuern, Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag entrichten. Das werden zwischen X und Y Prozent des Gesamtbetrags sein. Bitte fragen Sie Ihren Steuerberater, der kann Ihnen die voraussichtlichen Beträge berechnen (BAG, Az.: 3 AZR 206/18).