Im Zweifel ist es ein Wegeunfall

Wer sich auf dem direkten Weg zur Arbeit verletzt, erleidet einen Wegeunfall. Dieser ist generell über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Doch was, wenn dieser Weg zwei Mal zurückgelegt wird, etwa wenn man kontrollieren will, ob sie das Auto auf dem Firmenparkplatz abgeschlossen ist? Die Berufsgenossenschaft wollte diesen Vorgang als privaten klassifizieren und verweigerte einer Frau die Zahlung. Diese hatte sich nur wenige Schritte von ihrem Fahrzeug entfernt, und war zurückgegangen.

Der Unfall habe nichts mit der betrieblichen Tätigkeit zu tun gehabt, argumentierte die BG. Bereits mit der Drehung in Richtung ihres Fahrzeugs habe die Frau den direkten Weg zur Arbeitsstätte verlassen und den Versicherungsschutz verloren. Damit habe sie sich auf einem privaten Weg befunden, der auch privat zu versichern sei.

Das Sozialgericht hatte sich dieser Auffassung angeschlossen, das Bayerische Landessozialgericht widersprach. Die Verletzte habe den direkten Weg durch das Umdrehen in Richtung ihres Pkw lediglich in einer so geringfügigen Weise unterbrochen, dass der Versicherungsschutz davon nicht berührt gewesen sei. Zudem ende der Weg zum Arbeitsplatz mit dem Durchschreiten des Betriebseingangs. Innerhalb eines abgegrenzten Werksgeländes bestehe gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII Versicherungsschutz (Bayerisches LSG, Az.: L 3 U 54/20).