Kein genereller Anspruch auf Abfindung

Stellenabbau geht bei größeren Unternehmen aus sozialen Gründen selten mit betriebsbedingten Kündigungen, sondern meist mit Aufhebungsverträgen und einem Abfin­dungs­an­gebot einher. Diese wollen natürlich gut überlegt werden, denn damit ist eine Kündigungsschutzklage ausgeschlossen. Auch bei einer folgenden Arbeitslosigkeit können sich Nachteile ergeben. Doch zu lange abzuwarten, womöglich sogar “pokern”, kann als Ableh­nung der Vereinbarung aufgefasst werden, woraufhin im Regelfall eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wird – ohne Abfindung. Dass das rechtens ist, bestätigte das Landesarbeitsgericht Rhein­land-Pfalz (Az.: Az: 5 Sa 135/22).

Wer hoch pokert, kann alles verlieren

Einen Rechtsanspruch auf eine Abfin­dung gibt es nur in Sonderfällen. Wurde, wie im verhandelten Fall, kein Betriebsrat installiert, besteht auch keine Pflicht zur Aufstellung eines Sozialplans, wenn Arbeitnehmer wegen einer Betriebsverkleinerung oder -stilllegung ihre Arbeitsplätze verlieren sollen. Ist der Arbeit­geber dennoch bereit, auf frei­williger Basis eine Abfindung zu bezahlen, ist ein Hinauszögern von Zustimmung oder Ablehnung oder gar ein Nachverhandeln nur selten von Erfolg gekrönt. Vielmehr kann es zur Folge haben, dass das Unternehmen sein – stets nur kurz befristetes – Angebot auslaufen lässt.