Neues Urteil zu Arbeitswegeunfall

Erleidet ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur oder von der Arbeit einen Unfall, genießt er den Schutz der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung. Diese übernimmt dann die Behandlung-, Rehabilitations- sowie Folgekosten, die durch den Unfall verursacht wurden. Nicht versichert ist jedoch eine Unterbrechung des Arbeitsweges, sofern diese mehr als unbedeutend ist. Dies hat einmal mehr ein Lan­des­so­zi­al­ge­richt bestätigt.

Im verhandelten Fall hatte sich eine Arbeit­neh­merin beim Anbringen einer Frost­schutz-Abde­ckung auf die Front­scheibe ihres einige hundert Meter vom Firmengebäude entfernt geparkten Fahrzeugs das Sprunggelenk gebrochen. Wie fast immer kam es auf ein Detail an, das dem privaten Sektor zugerechnet wurde. Der Fußweg vom Auto zum Arbeitsplatz wäre versichert gewesen, das Hantieren an der Scheibe hingegen nicht.

Tätigkeit ohne Bezug zum Arbeitsweg

Ein vor­sorg­liches Abde­cken der Frontscheibe nach dem Abstellen des Fahrzeugs würde allein der Vor­be­rei­tung einer spä­teren Fahrt dienen, urteilte das LSG Sachsen-Anhalt und habe nichts mit der Fahrt zum Arbeitsplatz zu tun. Eine für den Ver­si­che­rungs­schutz unschäd­liche private Ver­rich­tung „im Vor­bei­gehen“ sei nicht gegeben, da das Abde­cken der Scheibe eine unab­hän­gige Ver­rich­tung erfor­dere. Eben bei dieser Tätigkeit und nicht auf dem Weg vom Auto zum Arbeitsplatz war der Unfall passiert (LSG Sachsen-Anhalt, Az.:  L 6 U 61/20).

Hinweis: Ein Beispiel für eine Nebenbeitätigkeit wäre das Einwerfen von Post in einen Briefkasten, der auf dem direkten Arbeitsweg liegt.