Erleidet ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur oder von der Arbeit einen Unfall, genießt er den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese übernimmt dann die Behandlung-, Rehabilitations- sowie Folgekosten, die durch den Unfall verursacht wurden. Nicht versichert ist jedoch eine Unterbrechung des Arbeitsweges, sofern diese mehr als unbedeutend ist. Dies hat einmal mehr ein Landessozialgericht bestätigt.
Im verhandelten Fall hatte sich eine Arbeitnehmerin beim Anbringen einer Frostschutz-Abdeckung auf die Frontscheibe ihres einige hundert Meter vom Firmengebäude entfernt geparkten Fahrzeugs das Sprunggelenk gebrochen. Wie fast immer kam es auf ein Detail an, das dem privaten Sektor zugerechnet wurde. Der Fußweg vom Auto zum Arbeitsplatz wäre versichert gewesen, das Hantieren an der Scheibe hingegen nicht.
Tätigkeit ohne Bezug zum Arbeitsweg
Ein vorsorgliches Abdecken der Frontscheibe nach dem Abstellen des Fahrzeugs würde allein der Vorbereitung einer späteren Fahrt dienen, urteilte das LSG Sachsen-Anhalt und habe nichts mit der Fahrt zum Arbeitsplatz zu tun. Eine für den Versicherungsschutz unschädliche private Verrichtung „im Vorbeigehen“ sei nicht gegeben, da das Abdecken der Scheibe eine unabhängige Verrichtung erfordere. Eben bei dieser Tätigkeit und nicht auf dem Weg vom Auto zum Arbeitsplatz war der Unfall passiert (LSG Sachsen-Anhalt, Az.: L 6 U 61/20).
Hinweis: Ein Beispiel für eine Nebenbeitätigkeit wäre das Einwerfen von Post in einen Briefkasten, der auf dem direkten Arbeitsweg liegt.