Während die Abgrenzung zwischen Privatem und Beruflichem beim üblichen Arbeitsweg und den Tätigkeiten am Arbeitsplatz noch relativ gut gelingt, wird es schwierig, wenn Unfälle auf Dienstreisen passieren. Das Hessische Landessozialgericht hatte die Frage zu klären, wann der berufliche Teil der Reise einer Frau endete und wann der im Anschluss angetretene Urlaub begann. Die Arbeitnehmerin stürzte in dem Moment, als sie in ihrem Tagungshotel telefonisch ein Taxi zum Flughafen bestellen wollte. Dabei brach sie sich den Oberschenkel. War dieser Anruf beziehungsweise der Weg zum Telefon bereits privat veranlasst?
Unmittelbarer, mittelbarer oder kein Zusammenhang?
Der Unfall habe sich im privaten und eigenwirtschaftlichen Lebensbereich ereignet, stellte die Berufsgenossenschaft fest und lehnte eine Anerkennung als Berufsunfall ab. Dagegen wandte sich die Arbeitnehmerin mit einer Klage und begründete diese damit, dass der geplante Anruf mit der Dienstreise in einem unmittelbaren, mindestens aber mittelbaren Zusammenhang stehe. Der Flug zurück nach Hause wäre ein Arbeits- oder Wegeunfall gewesen.
Die Richter beider Instanzen schlossen sich der Berufsgenossenschaft an und verneinten einen Arbeitsunfall. Grundsätzlich seien Beschäftigte während einer Dienstreise unfallversichert, es komme jedoch darauf an, ob die Aktivität zum Unfallzeitpunkt eine rechtlich bedeutsame Beziehung zur betrieblichen Tätigkeit am Dienstort aufweise. Dies ist bei einer Geschäftsreise gegeben.
Die Abgrenzung wird anhand von Details vorgenommen
Im verhandelten Fall sprachen drei Aspekte gegen eine Anerkennung als Arbeitsunfall: Der letzte dienstlich veranlasste Termin lag bereits 20 Stunden zurück. Die Verunfallte befand sich nicht auf der Rückreise zu ihrem Wohnort. Und nicht zuletzt war der Versuch, ein Taxi für eine private Urlaubsreise zu bestellen, privat veranlasst. Das Ende der Dienstreise lag also weit vor dem Unfall (Hessisches Landessozialgericht, Az.: L 3 U 198/17).