Wer während des Urlaubs arbeitsunfähig erkrankt, hat gemäß § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), einen Anspruch auf Nachgewährung der von einem Arzt attestierten Krankentage. Das bedeutet, die entsprechende Anzahl der Urlaubstage gilt als nicht genommen.
Doch was, wenn für einen Arbeitnehmer während seines Urlaubs Quarantäne angeordnet wird, weil er Kontakt mit einem Infizierten hatte, selbst aber mehrfach negativ getestet wurde? Eine gesetzliche Regelung gibt es nicht. Verschiedene Landesarbeitsgerichte hatten die Fragestellung unterschiedlich beantwortet und schließlich den Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts angerufen. Dieser entschied jedoch nicht, sondern schob dien Fall mittels eines Vorabentscheidungsersuchens an den Europäischen Gerichtshof weiter.
Der EuGH muss nun klären, ob eine Anrechnung der Quarantänetage mit Urlaubstagen mit Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union konform geht (BAG, Beschluss vom 16. August 2022, Az.: 9 AZR 76/22 (A)).