Rechtsanspruch auf Qualifizierung

Das Qualifizierungschancengesetz ist zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Damit erhalten Arbeitnehmer erstmals einen Rechtsanspruch auf Weiterbildungsberatung, aber auch eine bessere Weiterbildungsförderung durch Arbeitgeber und Arbeitsagentur gleichermaßen. 

Weiterbildung muss mehr sein als ein berufliches Update

Unabhängig von Ausbildung, Lebensalter und Betriebsgröße sollen Beschäftigte dabei unterstützt werden, ihre beruflichen Kompetenzen zu erweitern – vor allem im Hinblick auf den digitalen Wandel. Auch Arbeitgebern soll das neue Gesetz nützen, denn dieses soll „dazu beitragen, frühzeitig und präventiv die Beschäftigungsfähigkeit der oder des Einzelnen zu verbessern, präventiv dem Eintritt und der Verfestigung von Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken sowie Anpassungs- und Qualifizierungsbedarfe dem Betrieb transparent zu machen.“

Kamen bisher vor allem Arbeitssuchende in den Genuss von Qualifizierungsmaßnahmen, sollen künftig auch Weiterbildungen gefördert werden, die eine Arbeitslosigkeit vermeiden helfen. Trägt der Arbeitgeber einen Teil der Weiterbildungskosten, beteiligt sich auch der Staat daran. Bei Unternehmen zwischen zehn und 250 Beschäftigten können bis zu 50 Prozent gefördert werden, Arbeitgebern mit 250 bis 2.500 Beschäftigten kommen in den Genuss einer Übernahme von bis zu 25 Prozent der Kosten, in Firmen ab 2.500 Mitarbeitern werden maximal 15 Prozent übernommen, bei entsprechenden Tarifvereinbarungen höchstens 20 Prozent.

Erfüllbare Voraussetzungen und Bedingungen

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Mitarbeiter Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben, die über eine reine sogenannte Anpassungsfortbildung hinausgehen. Daneben erhalten Unternehmen abhängig von der Betriebsgröße Lohnkostenzuschüsse, wenn sie ihre Beschäftigten während der Weiterbildung bei voller Lohnfortzahlung freistellen. 

Weitere Bedingungen sind, dass geförderte Teilnehmer einen Berufsabschluss vorweisen können, der mindestens eine zweijährige Ausbildung erfordert und mindestens vier Jahre zurückliegt. Darüber hinaus darf in den letzten vier Jahren keine Weiterbildung im Sinne des Qualifizierungschancengesetzes beantragt worden sein. Die Maßnahme muss außerbetrieblich oder im Betrieb von einem zugelassenen Träger durchgeführt werden und mehr als 160 Stunden dauern.