Rechtslexikon: Betriebliches Eingliederungsmanagement.

Wiedereingliederung ist für länger erkrankte Arbeitnehmer einegeeignete Möglichkeit, den Wiedereinstieg in den Arbeitsalltag zu erleichtern. Ziel ist es, sich allmählich an die frühere Belastungsfähigkeit heranzutasten und dabei festzustellen, welche Tätigkeiten noch oder nach einiger Zeit wieder möglich sind, welche Hilfsmittel erforderlich werden oder wie der Arbeitsplatz umzugestalten werden muss, um ihn erhalten zu können. Auch eine Neuorientierung innerhalb des Unternehmens, unter Umständen durch eine Umschulung oder Weiterbildung kann das Ergebnis des betrieblichen Eingliederungsmanagements sein. Vorgaben, wie das Eingliederungsmanagement durchzuführen ist, gibt es nicht. In der Regel läuft es stufenweise ab, indem die Anzahl der Stunden sukzessive erhöht wird.

Beiderseitige Mitwirkung ist erforderlich

Die Mitwirkung des Erkrankten ist Voraussetzung, wenn der Sozialversicherungsträger nach Rücksprache mit und Genehmigung durch dem Arzt eine Wiedereingliederung vorschlägt. Für den Arbeitgeber ist diese Maßnahme kostenlos, die Transferleistungen des Arbeitnehmers laufen während dieser Zeit weiter. Das Arbeitsverhältnis ruht für die Zeit der Wiedereingliederung, es gilt weiterhin der Status der Arbeitsunfähigkeit. Urlaubsanspruch wird zwar erlangt, das Recht auf Urlaubs jedoch besteht nicht. Sind spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz zu erfüllen, werden auch diese Kosten in der Regel vom Sozialversicherungsträger übernommen.

Auch das Unternehmen kann nicht gezwungen werden, der Wiedereingliederung zuzustimmen, eine Mitwirkungspflicht besteht jedoch im Rahmen der Fürsorgepflicht. Eine Ablehnung der Maßnahme sollte entsprechend gut begründet werden. Entsteht dem Arbeitnehmer aufgrund der kommentarlosen Weigerung des Arbeitgebers, wenigstens zu versuchen, ihn zu unterstützen, ein finanzieller Nachteil, kann sich eine Schadensersatzpflicht ergeben. Abgebrochen werden kann die Wiedereingliederung von beiden Parteien fristlos, sobald erkennbar ist, dass sie dem Erkrankten schadet oder der Aufwand der Betreuung für den Betrieb oder die Kollegen zu hoch ist.

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