RECHTSLEXIKON: Die UWG-Reform

Das Gesetz zum Erschweren miss­bräuch­li­cher Abmah­nungen und zur Stär­kung des fairen Wett­be­werbs (UWG) ist zum 2.12.2020 in Kraft getreten, doch erst seit 2021 gilt die Ein­schrän­kung bei Aktiv­le­gi­ti­ma­tion von Verbraucher- und Wirt­schafts­ver­bänden für UWG-Klagen. Das bedeutet, dass sie sich in Listen einzutragen haben, die sie, nach erfolgter Aufnahme, als kompetent und legitimiert ausweisen. Vereine müssen zum Zeitpunkt der Antrag­stel­lung seit min­des­tens einem Jahr seine sat­zungs­gemäßen Auf­gaben wahr­ge­nommen haben. Ein unmittelbarer Bezug zu der Branche, in der abgemahnt werden soll, ist nicht erforderlich.

Zudem müssen die Vereine eine Mitgliederanzahl von 75 Personen vorweisen können; sogenannten Abmahnvereinen, die aus einem Rechtsanwalt und einigen Alibimitgliedern bestehen, ist damit die Geschäftsgrundlage entzogen. Mit dieser Regelung solle dem mit teilweise exorbitant hohen Gebühren aufgrund unangemessen hoher Gegenstandswerte verbundenen gewerblichen Abmahnwesen Einhalt geboten werden. Wie hoch diese Werte sein dürfen, ist gesetzlich nicht festgelegt. Auch bei der Vereinbarung von Vertragsstrafen ist im Gesetz zwar von einem Verbot überhöhter Beträge die Rede, wo die Grenze verläuft, ist im Endeffekt jedoch von den Gerichten zu klären. Eine weitere Unschärfe ergibt sich aus der Einschränkung der Abmahnung mehrerer Konkurrenten. Wie viele Abmahnungen in ein und derselben Angelegenheit an verschiedene Unternehmen verschickt werden dürfen, hat der Gesetzgeber offen gelassen.

Zusätzlich wurde die Berechtigung zur Abmahnung generell beschränkt. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erlaubt Marktmit­be­werbern nur dann, aktiv gegen unlau­teren Wett­be­werb vor­zu­gehen, wenn sie Waren oder Dienst­leis­tungen in nicht uner­heb­li­chem Maße und nicht nur gele­gent­lich ver­treiben. Es muss sich also um ein objektive Kon­kur­renz­ver­hältnis zum abge­mahnten Betrieb handeln. Auch das soll verhindern, dass Abmahnungen als Hauptgeschäft betrieben und signifikante Einnahmen daraus generiert werden. Junge, noch nicht im Markt etablierte Unternehmen, dürften sich mit diesem Nachweis schwer tun; hier empfiehlt sich eine umfangreiche und nachvollziehbare  Geschäftsdokumentation, die zur Beweisführung dienen kann.

Wehren kann sich ein zu Unrecht oder miss­bräuch­li­ch Abgemahnter gemäß § 8 Abs. 3 UWG. Hat er Erfolg, erwirbt er einen Anspruch auf Erstat­tung der ihm ent­stan­denen not­wen­digen Auslagen und Anwaltskosten. Dies gilt jedoch nicht bei Ver­stößen gegen gesetz­liche Infor­ma­tions- und Kenn­zeich­nungs­pflichten im elek­tro­ni­schen Geschäfts­ver­kehr und nicht bei Ver­stößen gegen die Daten­schutz­grund­ver­ord­nung oder das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz. Gerichtsstand ist stets der Geschäftssitz des Abgemahnten.