Das Persönlichkeitsrecht gesteht Bewerbern ein wirksames Instrument gegen unzulässige Fragen des potenziellen Arbeitgebers zu: das Recht zur Lüge. Jedoch steht diesem das Bedürfnis des Arbeitgebers gegenüber, die Wahrheit über den künftigen Mitarbeiter zu erfahren. Insbesondere bei Vorstrafen gilt es abzuwägen, wessen Recht schwerer wiegt. Lügen auf zulässige Fragen können im Nachhinein einen Kündigungs- oder Anfechtungsgrund darstellen, „falsche“ Fragen hingegen eine Benachteiligung nach dem AGG darstellen. Was ist also erlaubt, was untersagt?
Zulässig sind alle Fragen zu
- beruflichem Werdegang
- Fähigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen
- Prüfungs- und Zeugnisnoten
- Wettbewerbsverboten (darauf muss der Bewerber von sich aus hinweisen)
Im Einzelfall zulässig sind Fragen, die für die Tätigkeit objektiv relevant sind. Dazu gehören Fragen zu
- Vorstrafen und laufenden Ermittlungsverfahren
- Einträgen im Führungszeugnis und Bundeszentralregister
- Gesundheitszustand
- Gewerkschaftszugehörigkeit
Nicht zulässig sind Fragen zu
- Familienplanung und Kinderwunsch
- bestehender Schwangerschaft
- bestehenden oder früheren Erkrankungen (außer sie sind für die Tätigkeit entscheidend)
- Behinderung und Gleichstellung
- bisheriger Vergütung (außer der Bewerber spricht das Thema von sich aus an)
- Partei- und Religionszugehörigkeit (außer bei Tendenzbetrieben und parteieigenen Unternehmen)
- Vermögensverhältnissen (außer in sehr engem Rahmen bei entsprechender Stellung im Betrieb, etwa bei erhöhter Gefahr von Bestechlichkeit)