RECHTSLEXIKON: Gesundheitsförderung

Betriebliche Gesundheitsförderung ist kein starres Konstrukt, sondern ein Prozess zum Aufbau und zur Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen im Unternehmen. Verschiedene Maßnahmen zur Arbeitsgestaltung sowie verhaltensbezogene Angebote zur Unterstützung eines gesunderhaltenden Arbeits- und Lebensstils entwickelt werden.

Der Freibetrag für Leistungen zur Gesundheitsförderung wurde 2020 auf 600 Euro pro Jahr angehoben. Arbeitgeber haben damit die Möglichkeit, zusätzlich zum Lohn Zuschüsse an die Beschäftigten zu zahlen – steuer- und sozialversicherungsbeitragsfrei § 3 Nr. 34 EStG). Erklärtes Ziel ist, die Risiken von Krankheiten zu verringern oder zu vermeiden. Im Vordergrund stehen hier kardiologische sowie muskuläre und Skelettprobleme, aber auch Stressprophylaxe.

In Frage kommen

  1. zertifizierte verhaltensbezogene Präventionsprogramme und
  2. nicht zertifizierungspflichtige verhaltensbezogene Angebote des Arbeitgebers, sofern diese den Leitlinien genügen. Dazu gehören Maßnahmen
  • zur Stressbewältigung und Ressourcenstärkung,
  • zum bewegungsförderlichen Arbeiten,
  • zur gesundheitsgerechten Ernährung im Arbeitsalltag, 
  • zur verhaltensbezogenen Suchtprävention. 

Zuständig für die Zertifizierung ist die Kooperationsgemeinschaft gesetzlicher Krankenkassen und deren “Zentrale Prüfstelle Prävention“. Die Beantragung erfolgt durch den Kursanbieter für jeden Kurs separat. Sind alle Prüfkriterien erfüllt wird das Prüfsiegel für einen der Bereiche Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung/Entspannung oder Suchtmittelkonsum erteilt.

Der Arbeitgeber kann die Kursgebühren für die entsprechenden Maßnahmen ganz oder teilweise übernehmen. Bis zur Höhe von 600 Euro (im Vorjahr 500 Euro) jährlich ist dies steuer- und beitragsfrei, sofern die Leistung zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährt wird. Wird der Freibetrag überschritten, sind nur für den 600 Euro übersteigenden Betrag Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge fällig. Interessant für unterjährig den Arbeitsplatz Wechselnde: Arbeitnehmer können den Freibetrag zweimalig oder sogar mehrere Male in Anspruch nehmen. Auch Mehrfachbeschäftigte können sich freuen, denn der volle Freibetrag gilt für jeden Arbeitgeber. Aufwendungen zur Gesundheitsförderung aus überwiegend eigenem Interesse des Arbeitgebers sind für Arbeitnehmer im Übrigen generell steuerfrei.

Kaum ein Angebot hat keine Einschränkungen. So sind von der Förderung ausgeschlossen:

  • Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen und Fitnessstudios,
  • Maßnahmen ausschließlich zum Erlernen einer Sportart,
  • Massagen und physiotherapeutische Behandlungen.