Haushaltsnahe Dienstleistungen sollten stets nach dem Motto „nomen est omen“ eingeordnet werden. Mit anderen Worten: Sie müssen der gewöhnlichen Haushaltsführung zuzurechnen sein und Arbeiten zum Inhalt haben, die normalerweise und regelmäßig von Mitgliedern eines Haushalts erledigt werden. Kann das nicht geleistet werden – ob aus gesundheitlichen oder zeitlichen Gründen ist nicht relevant -, kommen in der Regel Dienstleister zum Einsatz. Klassische Beispiele sind Putzen, Rasen mähen oder Schnee räumen. Nur in diesem klar definierten Rahmen dürfen extern vergebene Aufträge steuerlich geltend gemacht werden. Viele Firmen sind auf diese Hauswirtschafts- oder Hausmeistertätigkeiten spezialisiert, aber auch Handwerksbetriebe übernehmen Aufgaben, die als haushaltsnah definiert sind. Kunden sind dankbar dafür, wenn die Auftragnehmer sich kompetent erweisen und Rechnungen entsprechend aufteilen und die Leistungspositionen konkret ausweisen.
Unmittelbarer Zusammenhang mit dem Haushalt
Doch nicht alles, was im Zusammenhang mit einem Haushalt steht, wird von den Finanzbehörden anerkannt. Grundsätzlich gilt: Es muss sich um einen Haushalt im Wortsinne handeln. Ein Grundstück ohne bewohntes Haus ist kein Haushalt. Außerdem gehört nur der Eigentums- oder Besitzbereich des Steuerpflichtigen zum Haushalt – die angrenzende Straße wiederum ist öffentlicher Grund. Straßenreinigung ist also im Einzelfall zu beurteilen. Wenn im Grundbuch eingetragene oder mit der Gemeinde vertraglich vereinbarte Dienstbarkeiten zu erfüllen sind, kann eine Anerkennung als haushaltsnahe Dienstleistung zulässig sein. Das dürfte bei der Straße nie, bei Gehwegen jedoch durchaus zutreffen, so der Bundesfinanzhof (Az.: VI R 4/18). In der Regel enden die Pflichten von Anwohnern an der Bordsteinkante; die Straße obliegt den Gemeinden.
Auch Reparaturarbeiten, die in der Werkstatt des Auftragnehmers durchgeführt werden, erkennen die Finanzämter nicht an. So müsste ein Gartentor oder ein Geländer zwar auch vom Grundstücksbesitzer selbst ausgebaut und beispielsweise in einem Kellerraum bearbeitet oder neu lackiert werden, doch sobald das Werkstück das Grundstück verlässt, entfällt der räumliche Zusammenhang mit dem Haushalt. Die Rechnung müsste also aufgeteilt werden in die Arbeiten vor Ort und in die in der Werkstatt.
Kosten sind direkt von der Steuerschuld abziehbar
Aber warum ist eigentlich das Thema der haushaltsnahen Dienstleistungen so interessant und oftmals brisant? Es geht um viel Geld! Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen reduzieren nur nicht das zu versteuernde Einkommen wie andere steuerlich absetzbare Kosten, sondern wirken sich unmittelbar auf die Einkommensteuer aus. Bis zu 4.000 Euro können jährlich abgezogen werden. Voraussetzung für die Akzeptanz durch das Finanzamt ist eine korrekt ausgestellte Rechnung, die vom Steuerpflichtigen, der natürlich selbst Haushaltsmitglied sein muss, selbst überwiesen worden ist. Barzahlung wird nicht akzeptiert.