RECHTSLEXIKON: Homeoffice und Arbeitzeit

Was vor Corona unmöglich erschien, ist mittlerweile Alltag: Arbeiten von zu Hause aus. Doch auch im Homeoffice findet das Arbeitszeitgesetz Anwendung. Und wie im Betrieb gilt auch hier: Vertraglich, tarifvertraglich oder gesetzlich vereinbarte beziehungsweise vorgeschriebene Arbeitszeiten und Pausen und Ruhezeiten sowie vorab durch den Arbeitgeber zu genehmigende Überstunden müssen nicht nur eingehalten, sondern auch dokumentiert werden. Das machte das Bundesarbeitsgericht in einer Grundsatzentscheidung deutlich*. Ein “Durcharbeiten” mangels Kontrolle und die unausgesprochen erwartete Erreichbarkeit “rund um die Uhr” soll es gemäß EU-Regelung, die das BAG bekräftigt hat, nicht mehr geben.

Was sind Ruhepausen?

Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen […] können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

§ 4 Arbeitszeitgesetz

Damit ist klargestellt, dass auch der Verzicht auf die Mittagspause, um früher Feierabend machen zu können, keine Option ist. Um zu gewährleisten, dass auch im Homeoffice Auszeiten vom Schreibtisch gemacht werden, muss der Arbeitgeber überprüfen, dass Arbeitnehmer entsprechende Aufzeichnungen führen. Das obliegt ihm aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern. Auch wenn noch keine gesetzliche Regelung darüber besteht, wie die Arbeitszeiterfassung technisch zu erfolgen hat, ist sie bereits heute Pflicht. Sie kann somit auch auf Papier oder mittels Tabellenkalkulation umgesetzt werden.

Ruhepausen von Ruhezeiten

Pausen sind also Unterbrechungen der Arbeitszeit. Ruhezeiten beginnen mit dem Ende der täglichen Arbeitszeit und enden mit dem Beginn der nächsten Arbeitsphase, in der Regel also am nächsten Morgen. § 5 Arbeitszeitgesetz fordert: “Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.” Dies gilt für Arbeitnehmer im Übrigen nicht nur für die Haupttätigkeit, sondern generell, also auch, wenn eine Nebentätigkeit ausgeübt wird.

Was bedeutet (Ruf-)Bereitschaft?

§ 9 Arbeitszeitgesetz legt fest, dass bis auf dort genannte Ausnahmen der Sonntag arbeitsfrei zu sein hat. Das bedeutet für Heimarbeitende: Computer und Telefon aus! Selbiges gilt selbstverständlich auch nach und vor der üblichen Arbeitszeit, denn gegebenenfalls eingeteilte Bereitschaftsdienste sind Arbeitszeiten und müssen als solche erfasst und vergütet werden.

Vom Bereitschaftsdienst, bei dem Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bleiben, zumindest aber jederzeit einsatzbereit sein müssen, unterscheidet sich die Rufbereitschaft. Diese lässt sich zwar mit der gesetzlichen Ruhezeit vereinbaren, jedoch beginnt nach jedem Anruf die Ruhezeit von elf Stunden erneut, da diese nicht unterbrochen werden darf. Im Schichtbetrieb und bei tarifvertraglichen Vereinbarungen sind abweichende oder ergänzende Regelungen möglich.

*BAG, Az.: 1 ABR 22/21; Vorinstanzen: Landesarbeitsgericht Hamm, Az.: 7 TaBV 79/20; Arbeitsgericht Minden, Az.: 2 BV 8/20