RECHTSLEXIKON: Minijob und Midijob

Ein Midijob unterscheidet sich vom Minijob in nur einem Cent. Dieser hat es allerdings in sich, denn verdient ein Minijobber mehr als 520 Euro, rutscht er von der sozialversicherungsfreien Tätigkeit in eine versicherungspflichtige. Warum sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gut überlegen sollten, welches Entgelt sie veranschlagen, erklären wir in diesem Rechtslexikon.

Ein Minijob, also eine gering­fügig ent­lohnte Beschäf­ti­gung, liegt vor, wenn das durch­schnitt­liche Arbeits­ent­gelt im Monat die Gering­fü­gig­keits­grenze nicht über­schreitet. Diese liegt seit 1. Oktober 2022 bei 520 Euro monat­lich. Wird lediglich der gesetzliche Mindestlohn bezahlt, ent­spricht das einer monatlichen Arbeits­zeit von etwas über 43 Stunden. Die pauschalen Abgaben für die Kranken- und Rentenversicherung übernimmt der Arbeitgeber allein. Für den Mitarbeiter bedeutet das ein „Brutto für Netto“, außer er bezahlt in die gesetzliche Rentenversicherung ein.

Midi­jobs sind sozialversicherungspflichtige Teilzeittätigkeiten im sogenannten Über­gangs­be­reich mit einem Verdienst zwischen mehr als 520 Euro monat­lich und 1.600 Euro. Nun fallen auch für den Arbeitnehmer Abzüge an. Auch hier wie beim Minijob übernimmt der Arbeit­geber 28 Prozent der anfallenden Beiträge, jedoch steigen diese mit zunehmendem Entgelt Euro nicht etwa wie bei Vollzeitarbeitsverhältnissen weiter bis zur Hälfte der Gesamtbeiträge an, sondern enden bei rund 20 Prozent. Je höher das Entgelt, desto geringer fallen, relativ betrachtet, die Abgaben aus.

Ein großer Vorteil für midijobbend Tätige ist, dass sie, wie auch Vollzeitarbeitnehmer, alle Sozi­al­ver­si­che­rungsleistungen in Anspruch nehmen können. Dazu gehören nicht nur Ansprüche aus der Ren­ten­ver­si­che­rung, sondern auch Leis­tungen aus Kranken-, Pflege- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung. Der Beitrag für dieses Paket ist verschwindend gering. Die Rechenmodelle beim Höchst- und Mindestentgelt:

Bei­trags­be­las­tungen Arbeit­geber:
Minijob:     520 Euro -> 145,60 Euro
Midijob:     521 Euro -> 145,78 Euro 
Bei­trags­be­las­tungen Arbeit­nehmer:
Minijob:     520 Euro -> 18,72 Euro (Wenn keine RV-Befreiung gewünscht wird.)
Midijob:     521 Euro -> 0,30 Euro

Mini- und Midi­jobs sind selbstverständlich steu­er­pflichtig. Bei Minijob bis 520 Euro übernimmt der Arbeitgeber die Lohn­steuer pau­schal und führt sie zusammen mit dem Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trägen an die Minijob-Zen­trale ab. Bei Midi­jobbern erfolgt die Abrechnung wie bei Vollzeittätigen nach den indi­vi­du­ellen Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­malen; die errechneten Steuern werden vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt. Die Steu­er­pro­gres­sion bei den Steu­er­klassen I bis IV sorgt jedoch erst bei Arbeits­ent­gelten von mehr als 1.000 Euro monat­lich für ein Anfallen von Lohnsteuer. Die Steu­er­klassen V und VI sind auch hier die nachteiligen, denn es muss bereits für den ersten Cent über 520 Euro Steuer entrichtet werden.