Ein Midijob unterscheidet sich vom Minijob in nur einem Cent. Dieser hat es allerdings in sich, denn verdient ein Minijobber mehr als 520 Euro, rutscht er von der sozialversicherungsfreien Tätigkeit in eine versicherungspflichtige. Warum sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gut überlegen sollten, welches Entgelt sie veranschlagen, erklären wir in diesem Rechtslexikon.
Ein Minijob, also eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, liegt vor, wenn das durchschnittliche Arbeitsentgelt im Monat die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Diese liegt seit 1. Oktober 2022 bei 520 Euro monatlich. Wird lediglich der gesetzliche Mindestlohn bezahlt, entspricht das einer monatlichen Arbeitszeit von etwas über 43 Stunden. Die pauschalen Abgaben für die Kranken- und Rentenversicherung übernimmt der Arbeitgeber allein. Für den Mitarbeiter bedeutet das ein „Brutto für Netto“, außer er bezahlt in die gesetzliche Rentenversicherung ein.
Midijobs sind sozialversicherungspflichtige Teilzeittätigkeiten im sogenannten Übergangsbereich mit einem Verdienst zwischen mehr als 520 Euro monatlich und 1.600 Euro. Nun fallen auch für den Arbeitnehmer Abzüge an. Auch hier wie beim Minijob übernimmt der Arbeitgeber 28 Prozent der anfallenden Beiträge, jedoch steigen diese mit zunehmendem Entgelt Euro nicht etwa wie bei Vollzeitarbeitsverhältnissen weiter bis zur Hälfte der Gesamtbeiträge an, sondern enden bei rund 20 Prozent. Je höher das Entgelt, desto geringer fallen, relativ betrachtet, die Abgaben aus.
Ein großer Vorteil für midijobbend Tätige ist, dass sie, wie auch Vollzeitarbeitnehmer, alle Sozialversicherungsleistungen in Anspruch nehmen können. Dazu gehören nicht nur Ansprüche aus der Rentenversicherung, sondern auch Leistungen aus Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Der Beitrag für dieses Paket ist verschwindend gering. Die Rechenmodelle beim Höchst- und Mindestentgelt:
Beitragsbelastungen Arbeitgeber:
Minijob: 520 Euro -> 145,60 Euro
Midijob: 521 Euro -> 145,78 Euro
Beitragsbelastungen Arbeitnehmer:
Minijob: 520 Euro -> 18,72 Euro (Wenn keine RV-Befreiung gewünscht wird.)
Midijob: 521 Euro -> 0,30 Euro
Mini- und Midijobs sind selbstverständlich steuerpflichtig. Bei Minijob bis 520 Euro übernimmt der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal und führt sie zusammen mit dem Sozialversicherungsbeiträgen an die Minijob-Zentrale ab. Bei Midijobbern erfolgt die Abrechnung wie bei Vollzeittätigen nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen; die errechneten Steuern werden vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt. Die Steuerprogression bei den Steuerklassen I bis IV sorgt jedoch erst bei Arbeitsentgelten von mehr als 1.000 Euro monatlich für ein Anfallen von Lohnsteuer. Die Steuerklassen V und VI sind auch hier die nachteiligen, denn es muss bereits für den ersten Cent über 520 Euro Steuer entrichtet werden.