RECHTSLEXIKON: Pauschale für sonstige Umzugskosten

Bei einem beruflich veranlassten Umzug zahlt immer auch das Finanzamt mit. Doch vor dem Erstellen der Steuererklärung sollte man zum Taschenrechner greifen, denn das kann sich lohnen. In § 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) ist nämlich eine als Werbungskosten absetzbare Pauschale für sonstige Umzugsauslagen vorgesehen. Zu diesen gehören alle Kosten, an die man nicht zwangsläufig denkt, wenn es ans Packen und Verladen geht. Helfer und Möbelpacker könnten beispielsweise Trinkgelder oder eine Bewirtung erhalten. Die Ab- und Anmeldung bei den Gemeinden kostet Gebühren, das Auto muss umgemeldet und unter Umständen ein neues Kennzeichen gekauft werden. Die Küche kann vielleicht mitgenommen, muss aber umgebaut werden. Nicht nur dürfte die Pauschale nicht selten über den tatsächlichen Kosten liegen, darüber hinaus werden Einzelbelege vom Finanzamt in der Regel auf Plausibilität, Notwendigkeit und unmittelbarem Zusammenhang mit dem Umzug geprüft. Die Pauschale hingegen ist stets unkritisch.

Arbeitnehmer und Beamte werden gleichgestellt

Wirft man einen Blick in das BUKG könnte man vermuten, dass es keine Anwendung für normale Arbeitnehmer findet, heißt es doch in der Langfassung „Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten“. Doch die Lohnsteuerrichtlinien 9.9 Abs. 2 machen deutlich, dass auch Arbeitnehmer in den Genuss der Pauschale kommen können. Sie zu ermitteln ist nicht ganz einfach: Anerkannt wird ein Betrag bis zur Höhe der Beträge, die ein vergleichbarer Bundesbeamter als Zuschuss zur Besoldung erhalten würde. Es ist zwar etwas Recherchearbeit nötig, um die passende Besoldungsstufe herauszufinden, doch Google hilft hier rasch weiter. Anstelle der Pauschale können selbstverständlich auch gegebenenfalls höhere Umzugskosten als Werbungskosten veranschlagt werden (R 9.9 Abs. 2 Satz 4 LStR). In diesem Fall müssen entsprechende Quittungen – auch für Trinkgelder und finanziell entlohnte Leistungen privater Helfer – vorgelegt werden.

Hierzu gibt es ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 3 K 75/18).