Rechtslexikon: Statusfeststellungsverfahren

Unselbstständige Beschäftigungsverhältnisse gegen Arbeitsentgelt eint die Tatsache, dass sie zur Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung führen. Bei jedem Beschäftigungsverhältnis muss also zunächst die Frage geklärt werden, ob eine unselbstständige oder selbstständige Beschäftigung vorliegt. Danach liegen zwei weitere Unterteilungen vor: Arbeitsvertrag mit voller Sozialversicherungspflicht oder selbstständige Arbeit mit Werk- oder Dienstleistungsvertrag. Bei letzterer wiederum ist zu prüfen, ob es sich um „echte“ Selbstständigkeit handelt oder ob ein Einpersonenunternehmen mit nur einem Hauptauftraggeber als Quasiarbeitnehmer tätig ist. 

Auch auf Managementebene kann es bezüglich des Status des Mitarbeiters Unsicherheiten geben, etwa bei einem angestellten Geschäftsführer einer GmbH. Hier müssen Kriterien geprüft werden wie Weisungsbefugnis und Weisungsgebundenheit, unternehmerisches Risiko und Anteil an der Gesellschaft. Da diese Punkte häufig strittig sind, müssen sie meist gerichtlich geklärt werden. Dabei geht es einfacher: mittels eines Statusfeststellungsverfahrens. Zuständig dafür ist die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund). Die Vertragspartner können schriftlich oder elektronisch eine Sachverhaltsbeurteilung und damit eine rechtsverbindliche Entscheidung beantragen, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt oder nicht.

Während dieser Zeit zwischen Tätigkeitsbeginn – der generell die Versicherungspflicht begründet – und Beendigung der Statusfeststellung befindet sich der Arbeitnehmer in einem rechtlichen Schwebezustand. Damit er den vollen Versicherungsschutz genießt, muss der Antrag mit seiner Zustimmung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung gestellt werden. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber ihn gegen das finanzielle Risiko absichern, das eine Krankheit mit sich bringt, nicht aber Krankengeld übernehmen. Jedoch muss eine Altersvorsorge sichergestellt werden. Beides muss den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen. Dazu gibt es ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (Az.: B 12 KR 17/17 R). Mit dem Feststellungsbescheid beginnt schließlich die Versicherungspflicht – oder eben auch nicht.