In Familienunternehmen sind nicht selten auch Minderjährige als Gesellschafter vertreten. Die Beweggründe hierfür sind vielfältig. Oft werden Anteile schon frühzeitig in Form einer Schenkung oder als vorweggenommenes Erbe übertragen, um steuerliche Freibeträge auszunutzen. Zudem bietet die Beteiligung von Minderjährigen an Familiengesellschaften die Möglichkeit, die nächste Generation frühzeitig an das Unternehmen heranzuführen und unternehmerische Kompetenzen zu fördern.
Ohne gerichtliche Prüfung geht nichts
Es gibt jedoch einige rechtliche Besonderheiten zu beachten bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf Kinder und Jugendliche. Grundsätzlich vertreten Eltern ihre Kinder, es sei denn, sie handeln sowohl im eigenen Namen als auch im Namen des Kindes und das Geschäft ist nicht ausschließlich vorteilhaft für das Kind.
Für die Schenkung von Gesellschaftsanteilen an Minderjährige ist zusätzlich in dem Fall eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich, wenn die Gesellschaft ein Erwerbsgeschäft betreibt. Das betrifft jede berufsmäßig ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht. Reine Vermögensverwaltung fällt nicht darunter, die Verwaltung von vermieteten Immobilien jedoch schon, da auf Eigentümer unter Umständen hohe Instandhaltungs- und Reparaturkosten zukommen, die die regelmäßigen Mieteinnahmen deutlich übersteigen können.
Das Familiengericht prüft, ob die Beteiligung dem Wohl des Kindes entspricht. Dabei erfolgt eine umfassende Abwägung aller Vor- und Nachteile, wobei wirtschaftliche Vorteile manchmal mögliche Haftungsrisiken überwiegen können. Der Grund liegt auf der Hand: Die Haftung lässt sich über Versicherungen begrenzen, sofern kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit dagegen steht. Die Entscheidung des Gerichts darf nur in begründeten Ausnahmefällen versagt werden und kann dann wiederum gerichtlich überprüft werden. Eine Genehmigung wird also in der Regel erteilt, wenn die Schenkung nicht mit nachteiligen Folgen, in der Regel mit Kosten, verbunden ist.