Wettbewerbsverbote werden in der Regel vertraglich vereinbart. Gesetzliche Regelungen finden sich ausschließlich in § 88 AktG, wonach Vorstandsmitglieder “ohne Einwilligung des Aufsichtsrats weder ein Handelsgewerbe betreiben (dürfen) noch im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen . Sie dürfen ohne Einwilligung auch nicht Mitglied des Vorstands oder Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter einer anderen Handelsgesellschaft sein. Die Einwilligung des Aufsichtsrats kann nur für bestimmte Handelsgewerbe oder Handelsgesellschaften oder für bestimmte Arten von Geschäften erteilt werden.” Für GmbH-Geschäftsführer und in eingeschränkten Maß für bestimmte Gesellschafter gilt dies analog und wird aus der organschaftlichen Treuepflicht abgeleitet. Das gesetzliche Wettbewerbsverbot endet mit der Beendigung der Tätigkeit. Häufig werden darüber hinaus jedoch individuelle Vereinbarungen getroffen.
Gesetzliche vs. vertragliche Verbote
Zu den häufigsten vertraglichen Wettbewerbsverboten gehört, Arbeitnehmern und Führungskräften, vor allem aber Geschäftsführern zu untersagen, während ihres Beschäftigungsverhältnisses mit Konkurrenten in Kontakt zu treten oder für sie tätig zu werden. Im Rahmen der Tätigkeit erlangtes spezielles Fachwissen, Daten zu Kunden, Kalkulationen, Produktionsabläufen oder anderen wettbewerbsrelevanten Informationen sind zwar während des Arbeitsverhältnisses ohnehin als vertragliche Nebenpflicht vertraulich zu behandeln, eine Ausweitung des Verbots über einen gewissen Zeitraum nach dem Ende der Tätigkeit wird jedoch insbesondere bei Fachkräften nicht selten vorgenommen. Dies wird als nachvertragliches Wettbewerbsverbot bezeichnet. Unmittelbar nach dem Ausscheiden bei Mitbewerbern zu arbeiten, eine Sperrfrist von in der Regel zwölf Monaten, maximal jedoch zwei Jahren, kann ebenfalls vereinbart werden. Bereits während des Arbeitsverhältnisses kann die Kontaktaufnahme mit einem oder durch einen Konkurrenten mittels eines Abwerbeverbots unterbunden werden.
Es gilt die Vertragsfreiheit
Wie alle Verträge können auch Wettbewerbsverbote frei verhandelt werden, sofern die gesetzlichen Bestimmungen zu Verträgen im Allgemeinen eingehalten werden. In diesem Fall gilt es zwar das Interesse des Unternehmens zu schützen, jedoch darf nicht die Berufsausübungsfreiheit und die Wettbewerbsfreiheit des Arbeitnehmers oder Geschäftsführers unzulässig beeinträchtigt werden. Das bedeutet, dass eine angemessene Beschränkung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Form stattfinden muss. Verstößt der Verpflichtete nachweislich gegen das Verbot oder Teile davon, wird die in aller Regel vereinbarte Vertragsstrafe fällig. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an. Unter Umständen ist der entstandene, durch das Unternehmen zu belegende Schaden zu regulieren. Selbstverständlich sind diese, dem Beschäftigten auferlegten Pflichten finanziell abzugelten. Die Rechtsgrundlage findet sich in § 74 Abs. 2 HGB. So muss die Karenzzahlung monatlich mindestens 50 Prozent der letzten Vergütung betragen. Dieser Betrag dürfte in der Praxis jedoch regelmäßig deutlich überschritten werden.