Einer Scheinselbstständigkeit wird zunehmend versucht zu entgehen, indem eine Einpersonen-Kapitalgesellschaft gegründet wird. Doch diesem Vorgehen hat das Bundessozialgericht nun eine Absage erteilt. Zur Beurteilung, ob ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, wird das tatsächliche Gesamtbild der Tätigkeit herangezogen und nicht die Rechtsform, mit der ein Selbstständiger sein Gewerbe betreibt (Az.: B 12 BA 1/23 R, B 12 R 15/21 R und B 12 BA 4/22 R).
Die Rechtsform ist unerheblich
Drei Revisionsverfahren lagen dem Gericht vor, in denen jeweils argumentiert worden war, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis allein deshalb ausgeschlossen sei, weil Verträge nur zwischen dem einzigen Auftraggeber und der Kapitalgesellschaft (UG sowie GmbH) des Unternehmers bestünden. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war jeweils eine natürliche Person, die alle Aufträge ausnahmslos selbst ausführte. Arbeitnehmer hatte keine der drei klagenden Gesellschaften.
Die Abgrenzung zwischen sozialversicherungspflichtiger Scheinselbstständigkeit und unternehmerischem Handeln sei unabhängig von der Unternehmensbezeichnung, sondern richte sich ausschließlich nach dem Geschäftsinhalt, den Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern und der Durchführung des Vertrags, erläuterte das BSG die Rechtslage. Die verhandelten Fälle betrafen Pflegedienstleistungen, die vom Selbstständigen selbst zu erbringen waren und Beratungsleistungen, die ebenfalls personenabhängig ausgeübt werden sollten.