Steuerfreie Zuschüsse zum Fitnessstudio – BFH äußert sich

Bis zu einer Höhe von 44 Euro pro Monat dürfen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern einen steuerfreien Zuschuss zum Fitnessstudio gewähren. Das nutzte ein Unternehmen und erwarb bei einem Studiobetreiber mehrere Mitgliedspakete zum ermäßigten Preis von monatlich jeweils 50,28 Euro. Die Laufzeit des Sammelvertrages betrug zwölf Monate und verlängerte sich ohne Kündigung um ein weiteres Jahr. Diese Mitgliedschaften stellte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zur Verfügung. Diese mussten jedoch einen Eigenanteil von 20 Euro pro Monat übernehmen, womit, so die Argumentation, die Steuerfreiheitsgrenze von 44 Euro monatlich eingehalten wurde.

Das zuständige Finanzamt erklärte jedoch den Jahresbeitrag für steuerlich maßgeblich, welcher mit insgesamt 603 Euro den steuerfreien Betrag deutlich überschritt. Seine Klage gegen diese Einschätzung gewann der Arbeitgeber vor dem Niedersächsischen Finanzgericht, welches wiederum in Revision ging – und erneut verlor (BFH, Az.: VI R 14/18).

Der BFH wertete die überlassenen Mitgliedschaften als zusätzlich zum monatlichen Arbeitslohn gewährte steuerbare Sachbezüge. Für die Mitarbeiter ergab sich daraus gegenüber ihrem Arbeitgeber ein fortlaufender und nicht etwa einmaliger Anspruch auf die Nutzung der Fitnessstudios. Erfüllt wurde dieser Anspruch nicht etwa durch die einmalige Übergabe der Teilnahmeberechtigung oder des Mitgliedsausweises, sondern durch die monatliche Nutzungsmöglichkeit. Es zählt somit der Zeitpunkt, zu dem die Leistung tatsächlich erbracht wird.