Urlaub trotz Urlaubssperre?

Arbeitgeber, die beantragten Urlaub einfach unter Hinweis auf eine Urlaubssperre ablehnen (im verhandelten Fall über Weihnachten und Silvester), machen es sich zu leicht. Das Arbeitsgericht Braunschweig hat aktuell entschieden, dass die Praxis, entweder Urlaub an Weihnachten oder an Silvester, nicht aber beides zu gewähren, nicht dem Grundsatz der individuellen Prüfung entspricht.

Urlaubssperre oder individuelle Prüfung

Die Arbeitnehmerin hatte im Rahmen der Jahresplanung Urlaub für zwei Wochen ab Mitte bis Ende Dezember eingereicht. Der Arbeitgeber lehnte ab und begründete, dass seine generelle Regelung es ermögliche, dass alle Mitarbeiter in den Genuss von zwei bis drei freien Tagen während der Feiertage kommen könnten. Nachdem ihr Chef ihr drei Mal eine Absage erteilt hatte, klagte die Arbeitnehmerin auf Gewährung ihres Urlaubs.

Der Begründung für die Klage schloss sich das Gericht mit seinem Urteil weitgehend an: Es gebe es keine entgegenstehenden, dringenden betrieblichen Belange; zudem sei anderen Mitarbeitern bereits Urlaub sowohl an Weihnachten als auch an Silvester genehmigt worden. Das Argument des Arbeitgebers, bei keinem Mitarbeiter würde Urlaub in der Weihnachtszeit und an Silvester genehmigt, um einen reibungslosen Betriebsablauf zu gewährleisten und allen Mitarbeitern die Möglichkeit zu geben, Zeit mit der Familie zu verbringen, zog nicht.

Grundsätzlich ist Urlaub zu gewähren

Das Arbeitsgericht Braunschweig wies darauf hin, dass Arbeitgeber Mitarbeitern grundsätzlich Urlaub gewähren müssen und § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG diesbezüglich deutlich sei. So dürfe Urlaub nur abgelehnt werden, wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen. Einen dieser Gründe konnte der Arbeitgeber nicht glaubwürdig vorbringen.

Störungen im Betriebsablauf seien allgemein üblich, wenn Arbeitnehmer fehlten. Dies müsse hingenommen und durch entsprechende Personaldispositionen – die ja bei Urlauben längerfristig planbar sind – ausgeglichen werden. Der Gegenrede des Arbeitgebers, während dieses Zeitraums sei mit erhöhtem Krankenstand zu rechnen, fehle es an entsprechenden Belegen, so das Gericht. Zudem sei eine Urlaubssperre nicht gegeben, da jedes Jahr einigen Mitarbeitern freie Tage gewährt würden. Eine Urlaubssperre müsse jedoch im entsprechenden Zeitraum für jeden Arbeitnehmer gelten (Arbeitsgericht Braunschweig, Az.: 4 Ca 373/19)