Das Bundesverfassungsgericht hat unter anderem Änderungen des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes aus 2004 und 1999 als verfassungswidrig eingestuft. Grund sind Kompetenzüberschreitungen der damaligen Vermittlungsausschüsse.
Den Verfahren lagen Klagen von Steuerzahlern zugrunde, die durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 bzw. das Steuerbereinigungsgesetz 1999 belastet waren. Eine Vorlage (2 BvL 4/13) betraf die (erhöhte) Kürzung des Betriebsausgabenabzug von Bewirtungskosten durch § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG. Eine weitere Vorlage (2 BvL 1/09) betraf die Frage, ob die zeitliche Anwendungsregel des § 54 Abs. 9 S. 1 KStG in formell verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen war. Geregelt worden war darin, dass die Vorschrift des § 23 Abs. 2 S. 5 KStG (zur Besteuerung von bestimmten Übernahmegewinnen mit einem Steuersatz von 45 Prozent) bereits für den Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden war.
Ausschuss überschritt seine Kompetenzen
Das BVerfG begründet die Verfassungswidrigkeit der Gesetzesänderungen damit, dass der Vermittlungsausschuss, auf dessen Vorschlag die Gesetzesänderungen vorgenommen wurden, seine grundrechtlich eingeräumten Kompetenzen überschritten hatte. Der Ausschuss darf eine Änderung, Ergänzung oder Streichung der vom Bundestag beschlossenen Vorschriften nur vorschlagen, wenn und soweit dieser Einigungsvorschlag im Rahmen des ihnen zugrundeliegenden Gesetzgebungsverfahrens verbleibt. Wird der Anrufungsauftrag auf einzelne Vorschriften begrenzt, muss der Vermittlungsausschuss zudem die übrigen Regelungen des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes als endgültig hinnehmen (BVerfG, Az.: 2 BvL 1/09, 2 BvL 4/11, 2 BvL 4/13, 2 BvL 5/11).