Ein zu 25 Prozent geschäftlich und zu 75 Prozent privat genutztes, zum Betriebsvermögen gehöriges, über fünf Jahre voll abgeschriebenes Fahrzeug wurde verkauft. Worauf war im Hinblick auf den Erlös zu achten? Diese Frage beantwortete nun letztinstanzlich der Bundesfinanzhof – und tat dies nicht zur Freude des Klägers. Der war davon ausgegangen, dass er entsprechend dem geschäftlichen Nutzungsanteil lediglich ein Viertel des Verkaufspreises als Betriebseinnahme anzusetzen habe, der Rest sei eine Privateinnahme.
Vom Finanzamt bis zum BFH musste er sich jedoch vorhalten lassen, dass der PKW zu 100 Prozent zum Betriebsvermögen gehört habe, womit der Verkauf ebenfalls zu 100 Prozent eine Betriebseinnahme darstelle. Da der Unternehmer sich dafür entschieden habe, das Fahrzeug trotz geringer Nutzung dem Betrieb zuzuordnen – sogenanntes gewillkürtes Betriebsvermögen -, müsse er auch den Erlös auch entsprechend verbuchen und versteuern (BFH, Az.: VIII R 9/18).