Vermietung eines Homeoffice an den Arbeitgeber

Vermietet ein Steuerpflichtiger eine Einliegerwohnung als Homeoffice an seinen eigenen Arbeitgeber, kann er Werbungskosten nur geltend machen, wenn eine objektbezogene Prognose die erforderliche Überschusserzielungsabsicht belegt, wie der Bundesfinanzhof verdeutlicht hat (Az.: IX R 9/17). Damit hat der BFH die sogenannte zweckentfremdete Vermietung von Wohnraum erstmals als Vermietung zu gewerblichen Zwecken beurteilt und widerspricht so der Auffassung der Finanzverwaltung (Schreiben vom 13. Dezember 2005 IV C 3-S 2253-112/05, BStBl I 2006, 4).

Der Mietvertrag war zeitlich an den Arbeitsvertrag des Klägers und an die Weisung des Arbeitgebers gebunden, die Tätigkeit in diesen Büroräumen zu betreiben. Aus der Vermietung machte der vermietende Steuerpflichtige und gleichzeitig Arbeitnehmer einen Werbungskostenüberschuss in Höhe von 29.900 € geltend. Enthalten waren hierin Aufwendungen in Höhe von 25.780 € für die behindertengerechte Renovierung des Badezimmers mit Dusche und Badewanne. Das Finanzamt ließ die Renovierungskosten nicht zu, das Finanzgericht hatte der Klage teilweise stattgegeben.

BFH erkennt gewerbliche Vermietung

Der BFH hingegen hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache zurück. Aufgrund der im Mietvertrag vereinbarten Nutzung handele es sich nicht um die Vermietung von Wohnraum, sondern (zweckentfremdet) um die Vermietung zu gewerblichen Zwecken, da die Räume dem Arbeitgeber zur ausschließlichen Erfüllung von dessen betrieblichen Zwecken überlassen wurden und der Kläger hinsichtlich der Nutzung dem Weisungsrecht seines Arbeitgebers unterlag. Zu berücksichtigen war dabei auch die Koppelung des Mietvertrages an das Bestehen des Dienstverhältnisses. Das FG muss nun noch feststellen, ob der Kläger einen Gesamtüberschuss erzielen konnte.