Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union dürfte weitgehend unter dem Radar der Unternehmen verabschiedet worden sein. Es trat zum 1. August 2022 in Kraft und beinhaltet zahlreiche arbeitsrechtliche Änderungen unter anderem im Nachweisgesetz. Dieses dürfte den meisten kleineren und mittelständischen Arbeitgebern nicht bekannt sein.
Bereits am 20. Juni 2019 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, die sogenannte Arbeitsbedingungenrichtlinie, veröffentlicht. Grund war ein sich zunehmend verändernder Arbeitsmarkt mit neuen Arbeitsplatz- und Arbeitszeitformen. Die nationalen Gesetzgeber hatten bis Ende Juli 2022 Zeit, diese Richtlinie umzusetzen und Gesetze zu schaffen, die Arbeitgeber verpflichten, ihren Mitarbeitern umfassende und stets aktuelle Informationen über alle wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich leicht zugänglich zu machen. Geändert beziehungsweise angepasst wurden hierfür vor allem das Nachweisgesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das Berufsbildungsgesetz, die Gewerbeordnung und das Teilzeit- und Befristungsgesetz.
Papier statt digitale Version
Die meisten Änderungen finden sich im Nachweisgesetz, wobei auf eine Modernisierung im Sinne der Digitalisierung verzichtet wurde. Alle betrieblichen Regelungen sind auch weiterhin zwingend auf Papier niederzulegen; die elektronische Form bleibt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 NachweisG ausgeschlossen. Art. 3 der europäischen Arbeitsbedingungenrichtlinie hätte dies ausdrücklich gestattet.
Neuen Arbeitnehmern müssen die Arbeitsbedingungen je nach deren Relevanz und Ausgestaltung am ersten Arbeitstag bis spätestens einen Monat nach dem Beginn der Arbeitsaufnahme ausgehändigt werden. Für vor Inkrafttreten des Gesetzes bestehende Arbeitsverhältnisse gilt eine Frist von einer Woche. Auch Leiharbeitnehmern, die mindestens sechs Monate überlassen werden, müssen die Arbeitsbedingungen des Entleihers zur Verfügung gestellt werden.
Folgende Arbeitsbedingungen müssen künftig zusätzlich zu den bislang in § 2 NachweisG genannten Vertragsbedingungen aufgenommen werden:
- Angaben zu Tarifverträgen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
- Wahl des Arbeitsortes, sofern vereinbart (Homeoffice)
- Dauer der Probezeit
- die Fälligkeit des Arbeitsentgelts und dessen Auszahlungsform
- Voraussetzung für Überstunden, deren Vergütung oder Verrechnung
- Ruhepausen und Ruhezeiten
- Schichtsystem, Schichtrhythmus und Voraussetzungen für dessen Änderung
- Regelungen zur Arbeit auf Abruf
- Voraussetzungen für Fortbildung und Weiterbildung
- Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung inklusive Angabe des Versorgungsträgers
- Fristen bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses, Hinweis auf zwingendes Schriftformerfordernis sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage
- Datum des letzten Arbeitstags bei befristeten Arbeitsverhältnissen
Für Mitarbeiter, die länger als vier aufeinander folgende Wochen im Ausland tätig sind, gelten erweiterte Dokumentationspflichten.
Verstöße gegen die Vorschriften des NachweisG werden künftig als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von je Verstoß bis zu 2.000 Euro geahndet.