Vor­steu­er­abzug bei Betriebs­ver­an­stal­tungen

Eigentlich hatte der Bundesfinanzhof beim Thema Vorsteuerabzug für Betriebsveranstaltungen nur bestätigt, was die Auffassung der Finanzverwaltung und der Finanzgerichte war: Überschreitet die Umsatzsteuer die Grenze von 110 Euro pro Mitarbeiter, ist der Vorsteuerabzug in Gänze ausgeschlossen (Az.: VR 16/21). Dennoch sorgt das Urteil für Diskussionen. Das dürfte zwei Gründe haben:

  1. Betriebsveranstaltungen werden aufgrund ihrer in der Regel unterhaltenden Form in der Regel dem vorwiegend privaten Bereich zugesprochen. Einer Aufwendung steht kein entsprechender Umsatz gegenüber, nicht einmal ein potenzieller, somit wird der Vorsteuerabzug von der Finanzbehörde generell kritisch beurteilt. Zu vermeiden ist dies, wenn die Veranstaltung vorrangig Bildungscharakter hat und dies auch nachvollziehbar dargestellt werden kann.
  2. Der Betrag von 110 Euro, der in diesem Zusammenhang im Auge zu behalten ist, wird nicht korrekt interpretiert. Während es bei der Umsatzsteuer eine Freigrenze gibt, besteht bei der Lohnsteuer nach der Ände­rung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG ein Frei­be­trag. Auch dieser beträgt 110 Euro, weswegen es leicht zu Missverständnissen kommen kann.

Definition Freibetrag: Aufwendungen sind bis zur Grenze steuerfrei, darüber hinausgehende Beträge sind zu versteuern.
Definition Freigrenze: Aufwendungen werden bei Überschreiten der Grenze in ihrer Gesamtheit steuerpflichtig.