Was gibt’s Neues zum Jahreswechsel?

2019 bringt einige Neuerungen und Änderungen. Die meisten sind durchaus erfreulich und stellen deutliche Entlastungen und Vergünstigungen für Familien, Versicherte und Steuerpflichtige dar.

 

Seit 2011 lag der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung bei drei Prozent, nun wird er auf 2,5 Prozent gesenkt. Die Beiträge werden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern jeweils zur Hälfte übernommen. Dieser neue Satz gilt bis zum Ende des Jahres 2022, danach wird er wieder um 0,1 Prozent angehoben. Auf diesem Niveau soll er sich dann bis auf Weiteres halten.

Ebenfalls signifikant reduziert wird der der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung für Selbstständige mit einem Einkommen von unter 2.284 Euro. Ab 2019 sind inklusive Pflegeversicherung statt 423 Euro monatlich nur noch rund 171 Euro fällig. Diese Einsparung wird möglich durch die Senkung der Bemessungsgrundlage auf 1.038 Euro.

Für Arbeitnehmer werden die gesetzlichen Krankenversicherungen zwar auch 2019 unverändert einen Beitragssatz von14,6 Prozent fordern, dennoch werden die Arbeitnehmer entlastet. Im Gegenzug kommt auf Arbeitgeber kommt eine zusätzliche Belastung zu. Grund ist der Zusatzbeitrag von 0,9 Prozent, den jede Krankenkasse entsprechend ihres Finanzbedarfs erhebt. Bisher wurde er von den Versicherten allein getragen, künftig übernehmen ihn zur Hälfte Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden ab dem 1. Januar 2019 deutlich steigen. Der neue Beitragssatz wird dann bei 3,05 Prozent liegen statt bei 2,55 Prozent. Kinderlose werden zusätzlich zur Kasse gebeten und müssen einen Zuschlag von 0,25 Prozent bezahlen.


 

2019 steigt der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 Euro auf 9,19 Euro brutto pro Stunde. Ein Jahr später ist eine weitere Erhöhung auf 9,35 Euro vorgesehen.

Statt dauerhaft Teilzeit zu arbeiten, möchten viele Arbeitnehmer nur über einen überschaubaren Zeitraum ihre Arbeitszeit reduzieren. Darauf haben sie nun einen Rechtsanspruch. Brückenteilzeit für 12 Monate bis zu fünf Jahren kann beanspruchen, wer länger als sechs Monate in einem Betrieb mit mindestens 45 Arbeitnehmern beschäftigt ist.

Sozialversicherungspflichtige Midijobs werden ausgeweitet von 450,01 Euro bis 1.300 Euro. Bisher betrug die Obergrenze 850 Euro. Zusätzlich zum reduzierten Rentenversicherungsbeitrag erwerben Beschäftigte die gleichen Rentenansprüche, als hätten sie den vollen Arbeitnehmeranteil in die Rentenversicherung einbezahlt: Die Entgeltpunkte werden aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt.


 

Auch bei der Rente treten Neuerungen und Änderungen in Kraft. So werden Antragsteller auf eine Erwerbsminderungsrente so behandelt, als hätten sie bis zum Altersrenteneintrittsalter gearbeitet – aktuell bis zu einem Alter von 65 Jahren und acht Monaten, später analog der Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahren.

Die Mütterrente kommt. Frauen mit Kindern, die vor 1992 geboren sind, erhalten ab 2019 zusätzliche Rentenansprüche für zweieinhalb Erziehungsjahre, was 2,5 Rentenpunkten entspricht. Müttern, deren Kinder nach 1992 geboren sind, werden drei Punkte und damit drei Jahre angerechnet. 

Neben dem Kindergeld, das monatlich je Kind um 10 Euro erhöht wird, steigt auch auch der steuerliche Kinderfreibetrag jeweils zum 1. Januar 2019 und zum 1. Januar 2020 um jeweils 192 Euro an. Damit beträgt er 2019 7.620 Euro und 2020 7.812 Euro. Der Grundfreibetrag wiederum wird ab 2019 auf 9.168 Euro angehoben und 2020 weiter auf 9.408 Euro.